Vereinigung v Grundstücken: erhebliches Bedürfnis glaubhaft machen
Verfasst: 02.02.2023, 00:01
Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur soll ich im Wege einer Teilungsvermessung das bestehende Flurstück 547, das bislang unbebaut ist, für den Grundstückeigentümer in 3 neue Flurstücke A, B, C zerlegen. Weil das zukünftige Flurstück B zwischen den zukünftigen Flurstücken A und C liegen wird, werden die zukünftigen Flurstücke A und C nicht unmittelbar aneinandergrenzen.
Der Grundstückseigentümer will das zukünftige Flurstück A mit einem Mehrfamilienhaus bebauen und wünscht nun, dass die zukünftigen Flurstücke A und C unter derselben lfd. Nr. im Grundbuchbestandverzeichnis eingetragen werden, also zusammen 1 gemeinsames Grundstück bilden sollen.
Auf dem zukünftigen Flurstück C sollen die KFZ-Stellplätze für die Wohnungen im Mehrfamilienhaus (auf zukünftige Flurstück A) nachgewiesen werden.
Auch wenn dies nicht eine direkte Grundstücksvereinigung im Sinne des § 5 GBO ist, wäre es m.E. doch eine faktische. Damit stellt sich die Frage, ob die Eintragung von 2 räumlich getrennt liegenden Flurstücken unter derselben ldf. Nr. im Grundbuchbestandverzeichnis im Sinne des § 5 Abs. 2 GBO zugelassen werden kann.
Der Grund dieser gewünschten Vorgehensweise ist folgender: Die Fläche des zukünftigen Flurstücks A wäre hinsichtlich der im Bebauungsplans festgesetzten "Maße der baulichen Nutzung" (siehe §§ 16 ff BauNVO [= bauliche Grundstücksausnutzungsobergrenzen]) zu klein (!) für das geplante Gebäude. Jedoch die Flächensumme der zukünftigen Flurstücke A und C würde hier ausreichen.
Diese beiden Gründe (Bauliche Grundstückausnutzung und Stellplatzzuordnung) müßten nach meinem halblaienhaften Rechtverständnis ausreichend sein für die "Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen", so dass ein erhebliches Bedürfnis besteht, beide räumlich getrennten Flurstücke unter derselben lfd. Nr. im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs einzutragen.
So stellt sich jetzt die Frage hier an das Diskussionsforum: Werden mein Amtlicher Lageplan zum Bauantrag mit den Berechnungen der Maße baulicher Nutzung gegenüber dem Grundbuchamt ausreichen, um das "erhebliche Bedürfnis glaubhaft zu machen"?
Ich bin gespannt auf Eure Gedanken und Anmerkungen und danke im voraus für den Gehirnschmalz
H. Skutta
Der Grundstückseigentümer will das zukünftige Flurstück A mit einem Mehrfamilienhaus bebauen und wünscht nun, dass die zukünftigen Flurstücke A und C unter derselben lfd. Nr. im Grundbuchbestandverzeichnis eingetragen werden, also zusammen 1 gemeinsames Grundstück bilden sollen.
Auf dem zukünftigen Flurstück C sollen die KFZ-Stellplätze für die Wohnungen im Mehrfamilienhaus (auf zukünftige Flurstück A) nachgewiesen werden.
Auch wenn dies nicht eine direkte Grundstücksvereinigung im Sinne des § 5 GBO ist, wäre es m.E. doch eine faktische. Damit stellt sich die Frage, ob die Eintragung von 2 räumlich getrennt liegenden Flurstücken unter derselben ldf. Nr. im Grundbuchbestandverzeichnis im Sinne des § 5 Abs. 2 GBO zugelassen werden kann.
Der Grund dieser gewünschten Vorgehensweise ist folgender: Die Fläche des zukünftigen Flurstücks A wäre hinsichtlich der im Bebauungsplans festgesetzten "Maße der baulichen Nutzung" (siehe §§ 16 ff BauNVO [= bauliche Grundstücksausnutzungsobergrenzen]) zu klein (!) für das geplante Gebäude. Jedoch die Flächensumme der zukünftigen Flurstücke A und C würde hier ausreichen.
Diese beiden Gründe (Bauliche Grundstückausnutzung und Stellplatzzuordnung) müßten nach meinem halblaienhaften Rechtverständnis ausreichend sein für die "Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen", so dass ein erhebliches Bedürfnis besteht, beide räumlich getrennten Flurstücke unter derselben lfd. Nr. im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs einzutragen.
So stellt sich jetzt die Frage hier an das Diskussionsforum: Werden mein Amtlicher Lageplan zum Bauantrag mit den Berechnungen der Maße baulicher Nutzung gegenüber dem Grundbuchamt ausreichen, um das "erhebliche Bedürfnis glaubhaft zu machen"?
Ich bin gespannt auf Eure Gedanken und Anmerkungen und danke im voraus für den Gehirnschmalz
H. Skutta