Antragsrecht Beteiligte Auflassung § 13 GBO

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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funnyJasmin
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#1

06.01.2023, 10:55

Ein freundliches Hallo an die Forenmitglieder :wink2

Hat sich schon jemand Gedanken gemacht um die nunmehr neue Vorschrift in § 13 Abs. 1 Satz 3 GBO, wonach die Umschreibung des Eigentums bei Grundstücken/Erbbaurechten nur noch auf Antrag des Notars erfolgen soll? Dies ist wohl wegen des Barzahlungsverbots für Verträge ab dem 01.04.2023 erfolgt und schon jetzt gültig. Meines Erachtens bedeutet dies, dass das Grundbuchamt nicht mehr auf Antrag der Beteiligten umschreiben darf und es somit auch bei Kaufverträgen nicht mehr erforderlich ist, die beurkundete Auflassung zunächst zurückzuhalten.

Wie seht ihr das?
Notariatsoldie
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#2

06.01.2023, 17:53

Mir wäre es - zumindest zunächst einmal - zu gefährlich, die Auflassung nicht zurückzuhalten. Auch wenn es im Gesetz heißt, dass die Umschreibung nur auf Antrag des Notars erfolgen soll - ist es nicht ganz ausgeschlossen, dass - zumindest während einer Übergangszeit - dies vom Rechtspfleger übersehen wird. Im Falle eines Falles würde sicherlich zunächst einmal der Notar in Regress genommen.
sam123
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#3

13.01.2023, 12:13

Wir lassen schon lange die Auflassung raus. Die Vertragsparteien sind sich zwar im Kaufvertrag über den Eigentumsübergang einig, bewilligen und beantragen diesen jedoch nicht. Hierzu wird der beurkundende Notar entsprechend bevollmächtigt.
Der Text würde dann wie folgt lauten:
Die Beteiligten sind über den Eigentumsübergang an dem in I. näher bezeichneten Grundstück im angegebenen Erwerbsverhältnis gemäß § 1 einig. Sie bewilligen und beantragen jedoch derzeit nicht, diese Auflassung
im Grundbuch einzutragen und verzichten zudem unwiderruflich auf ihr eigenes Antragsrecht. Vielmehr bevollmächtigen sie hierzu den Notar, Vertreter oder Nachfolger im Amt, und zwar unwiderruflich, über den Tod hinaus und befreit von § 181 BGB.
funnyJasmin
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#4

16.01.2023, 11:22

Ich meine ja, dass man die Aussetzung der Bewilligung oder das Streichen bzw. Weglassen der Auflassung nicht mehr benötigt, wenn die Beteiligten nach § 13 Abs. 1 Satz 3 kein eigenes Antragsrecht mehr bei Auflassungen haben. Somit könnte man die Auflassung beim Amtsgericht einreichen, ohne Angst haben zu müssen, ein Beteiligter stellt den Antrag auf Umschreibung. Das war ja der Grund, weshalb man die Auflassung zunächst weg ließ oder aber die Bewilligung nicht beurkundete, sondern den Notar/die Notarin bevollmächtigte, dies zu tun.
funnyJasmin
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#5

16.01.2023, 11:25

Ich habe mit dem Grundbuchamt telefoniert. Die werden die neue Vorschrift beachten und keine Umschreibung aufgrund eines Antrages eines der Vertragsbeteiligten durchführen. Sie begrüßen die nunmehr einfachere Art, den KV direkt komplett zu übersenden und die Umschreibung einfach später zu beantragen.
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