Grundschuldbestellung/Zustimmung des Ehegatten

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
brainy
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#1

27.09.2007, 10:47

Moin an alle!

Ich soll eine Grundschuldbestellung vorbereiten. Nun ist es so, dass die Eigentümerin verheiratet ist und ihr Mann ein Nießbrauchsrecht hat. Bzgl. § 13 65 BGB ist die Zustimmung des Ehegatten ja nur erforderlich, wenn über das ganze Vermögen oder einen wesentlichen Teil verfügt wird, dies ist hier nicht der Fall!

Muss der Ehegatte nun trotzdem zustimmen?

Hab irgendwie das Gefühl, dass er zustimmen muss.... :?
Kordu

#2

27.09.2007, 11:02

Also m.E. muss er nicht zustimmen!

Aber: Um allen möglichen Gefahren aus dem Weg gehen zu gehen, würde ich ihn zustimmen lassen. Ich geh ja mal davon aus, dass er mit seinem Nießbrauchsrecht der neu einzutragenden GS den Vorrang einräumen muss. Dann muss er doch sowieso kommen. Also würde ich ihn auch gleich zustimmen lassen. Schadet doch nicht!
Gast

#3

27.09.2007, 11:10

Genau, Rangrücktritt nicht vergessen.

Ansonsten würde ich es bei der tatsächlichen Rechtslage belassen und aufnehmen, dass die GS-Bestellerin nicht über ihr Vermögen im Ganzen verfügt. Ggf. ist ja auch Gütertrennung vereinbart? Dann diesen Hinweis aufnehmen.
brainy
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#4

27.09.2007, 11:19

Also, die GS muss nicht an erste Rangstelle eingetragen werden. Die Bank hat angegeben, dass in Abt. II keine wertmindernden Rechte eingetragen sind und die GS nach den Rechten Nr. ... in Abt. III eingetragen werden soll.

Ach ja, wenn die Gütertrennung vereinbart haben, dann muss der Ehegatte ja auch nicht zustimmen (ist ja nur bei Zugewinn so), oder!?

Heißt das, wenn die schreiben, dass in Abt.II keine wertmindernden Rechte eingetragen sind, dass das Nießbrauchsrecht nicht berücksichtigt werden muss, oder wie ist das zu verstehen!?

Hab irgendwie ein komisches Gefühl, wenn er nicht zustimmt, weil Eigentümerin extra gefragt hat ob Zustimmung erforderlich und wenn ich Nein sage und der Rechtspfleger später anderer Meinung ist, sieht das ja irgendwie blöd aus.... (ich geh mal davon aus, dass sie in Zugewinngem. leben)
Kordu

#5

27.09.2007, 11:22

brainy hat geschrieben:Also, die GS muss nicht an erste Rangstelle eingetragen werden. Die Bank hat angegeben, dass in Abt. II keine wertmindernden Rechte eingetragen sind und die GS nach den Rechten Nr. ... in Abt. III eingetragen werden soll.
Auf jeden Fall muss Ehemann Rangrücktritt wegen Nießbrauch erklären!
brainy hat geschrieben:Ach ja, wenn die Gütertrennung vereinbart haben, dann muss der Ehegatte ja auch nicht zustimmen (ist ja nur bei Zugewinn so), oder!?
Bei Gütertrennung ist der Fall ja klar!
brainy hat geschrieben:Heißt das, wenn die schreiben, dass in Abt.II keine wertmindernden Rechte eingetragen sind, dass das Nießbrauchsrecht nicht berücksichtigt werden muss, oder wie ist das zu verstehen!?
Das Nießbrauchsrecht ist m.E. ein wertminderndes Recht und damit muss Rangrücktritt erklärt werden.
brainy
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#6

27.09.2007, 11:26

Vielen Dank Kordu!
Ich werd jetzt einfach abklären, ob die in Gütertrennung leben und wenn nicht (was wahrscheinlich ist), dann kommt der einfach mit und stimmt zu!
Dann fühl ich mich auch besser :D
Kordu

#7

27.09.2007, 11:27

brainy hat geschrieben:Vielen Dank Kordu!
Ich werd jetzt einfach abklären, ob die in Gütertrennung leben und wenn nicht (was wahrscheinlich ist), dann kommt der einfach mit und stimmt zu!
Dann fühl ich mich auch besser :D
Der muss doch sowieso mitkommen!!!! Wegen des Rangrücktritts!!! Nicht vergessen!!!!
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Lena
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#8

27.09.2007, 11:48

Kordu hat geschrieben:
brainy hat geschrieben:Heißt das, wenn die schreiben, dass in Abt.II keine wertmindernden Rechte eingetragen sind, dass das Nießbrauchsrecht nicht berücksichtigt werden muss, oder wie ist das zu verstehen!?
Das Nießbrauchsrecht ist m.E. ein wertminderndes Recht und damit muss Rangrücktritt erklärt werden.
Ja, das denke ich auch!! Der Eigentümer hat ja gar nicht den vollen Nutzen des Grundstücks - daher wertmindernd!!
Nicht wertmindern sind nur Grunddienstbarkeiten, wie Geh- und Fahrrecht, Leitungsrecht und so.

Von daher Rangrücktritt auf jeden Fall mit aufnehmen und den Ehemann entsprechend belehren!

Ist er denn viell. auch Darlehensnehmer und soll die persönliche Haftung neben seiner Ehefrau mit übernehmen? Oder übernimmt nur die Ehefrau die persönliche Haftung?
Liebe Grüße
Lena

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#9

27.09.2007, 12:48

Das wollte ich auch gerade einwerfen. Bei Eheleuten müssen ja eh meistens beide die persönliche Haftung übernehmen, auch wenn nur einer eingetragener Eigentümer ist, es sei denn Gütertrennung...
devilinchen78
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#10

27.09.2007, 13:00

:zustimm !
Ein Nießbrauch ist ein wertminderndes Recht! Also muss er mit!
LG
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