Mehrere Auflassungsvormerkungen auf einer Flurnummer

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Stfn
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#1

10.03.2022, 22:00

Heute kam eine Anfrage unserer Gemeinde rein, wie bzw. ob man das regeln kann, dass mehrere Auflassungsvormerkungen auf einer Flurnummer eingetragen werden. Hintergrund ist, dass vor der Erschließung alle Grundstücke zu einem Flurstück zusammengefasst wurden und die Vermessung und der Verkauf der einzelnen Grundstücke erst nach Erschließung erfolgen sollte. Die insgesamt 40 Grundstücke sind alle nach einem Vergabeverfahren reserviert, allerdings ohne Vertrag. Nun möchte man aber für einzelne "zukünftige" Grundstücke bereits vorab Kaufverträge abschließen, um den Käufern die Antragstellung bei der KfW zu ermöglichen. Wie geht man hier am besten vor?
...
Kennt alle Akten auswendig
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#2

11.03.2022, 08:33

Ich bin mir nicht sicher, ob ich den Sachverhalt richtig verstanden habe.

Wenn ich es richtig verstanden habe sollen mehrere unvermessene Teilflächen eines Grundstücks im Rechtssinne verkauft werden und dann AV eingetragen werden.

Das ist problemlos möglich. Es muss dann nur die jeweilige Teilfläche hinreichend sachrechtlich bestimmt werden. Am besten durch das Beifügen einer Karte.

Wenn man auch schon die Auflassung erklären will, braucht man nach Vermessung und vor der Eigentumsumschreibung noch eine Identitätserklärung.
Alternativ kann die Auflassung erst nach Vermessung gesondert erfolgen.
Stfn
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#3

14.03.2022, 12:06

Richtig verstanden!
Vielen Dank, so ist es nun auch geplant. Es gibt auch bereits einen Bebauungsplan mit eingeteilten Grundstücken als Lageplan.
Stfn
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#4

06.04.2022, 16:06

... hat geschrieben:
11.03.2022, 08:33
Das ist problemlos möglich. Es muss dann nur die jeweilige Teilfläche hinreichend sachrechtlich bestimmt werden. Am besten durch das Beifügen einer Karte.
Eine Rückfrage noch dazu: ist es in dem Fall möglich, dass mehrere Käufer bereits vor der finalen Vermessung eine Grundschuld eintragen?
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#5

09.04.2022, 04:30

Stfn hat geschrieben:
06.04.2022, 16:06
... hat geschrieben:
11.03.2022, 08:33
Das ist problemlos möglich. Es muss dann nur die jeweilige Teilfläche hinreichend sachrechtlich bestimmt werden. Am besten durch das Beifügen einer Karte.
Eine Rückfrage noch dazu: ist es in dem Fall möglich, dass mehrere Käufer bereits vor der finalen Vermessung eine Grundschuld eintragen?
Nein. Aber ganz ehrlich mal. Du bist Notarfachwirt🤔
Stfn
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#6

11.04.2022, 15:40

Ja, bin ich :oops:
Wir planen das jetzt mit dem Instrument der Pfandhaftentlassung zu lösen.
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