Probleme mit dem Aufgebot

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Okudera
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#1

16.12.2021, 15:30

Es geht um die Löschung einer alten Grundschuld der BHW (bestellt im Jahre 1972 durch beide damaligen Grundstückseigentümer).

Die Eltern sind verstorben, zuletzt die Mutter 2020. Die Kinder sind Erben bzw. Erbeserben der Eltern (gesetzliche Erbfolge)
Im Rahmen der Abwicklung des Verkaufs durch die Kinder als Erben der (zwischenzeitlich) verstorbenen Eltern wurden Brief und und Löschungsbewilligung angefordert.
Die BHW teilte mit, dass nichts vorliegt und beruft sich wegen der Löschung auf Verjährung.
Brief und LB seien 2004 an die Eigentümer übersandt worden.
Da keine Unterlagen mehr vorliegen, wird nur eine not. begl. Verzichtserklärung übersandt.

Das Aufgebot wegen des Briefs wird von hier aus für die Erben als Eigentümer eingeleitet.
Die Rechtspflegerin lehnt die Einleitung ab, da die Erben keine Kenntnis darüber haben können, was vor 2020 geschehen ist.
War zu befürchten und ist wohl auch ein Problem.

Die jüngste Tochter hat sich aber ab dem Jahre 2000 um die Eltern gekümmert, die damals (im Jahre 2000) bereits 74 und 76 Jahre alt waren. In diesem Zusammenhang hat sie alle Bankgeschäfte für die Eltern erledigt bzw. die Eltern hierbei unterstützt. Zudem hat sie im Jahre 2006 notarielle General- und Vorsorgevollmachten beider Eltern erhalten.

Daher wurde die eidesstattliche Versicherung erweitert:
Die Tochter erklärte, dass sie ab dem Jahr 2000 alle Bankgeschäfte für die Eltern erledigt habe und es daher ausschließen könne, dass die Eltern (oder einer davon) in irgendeiner Weise über die Grundschuld oder den Brief verfügt habe. Sie hätte zwingend mitbekommen, wenn die Eltern bei einem Notar eine Abtretung o.ä. unterschrieben hätten. Dies wird an Eides statt versichichert, Vollmachten werden in Kopie beigefügt.

Anmerkung von mir: Wenn die Tochter alles geregelt hat, hätte sie auch den Brief sehen müssen ;)

Die Rechtspflegerin erklärt nun, dass die ergänzende eV und Erklrärunhg nicht ausreicht. Die Vollmacht seien erst 2006 erteilt worden, die Löschungsunterlagen seien aber vorher (2004) versandt worden. Daher könne auch vor dem Jahre 2006 über die Grundschuld verfügt worden sein.
Dies ist halte ich für komplett fehlerhaft: Denn auch nach Erteilung der Vollmacht kann jemand über die Grundschuld verfügen. Die Vollmacht stellt keine Entmündigung dar.
Maßgeblich ist doch die Erklärung der Tochter, sich seit 2000 komplett um die elterlichen Vermögensangelegenheiten gekümmert zu haben?!
Dies könnte auch noch durch die Geschwister bestätigt werden.

Meine Fragen:
1.
Habe ich oder die Rechtspflgerin mich hier verrannt? Meines Erachtens ist doch glaubhaft gemacht, dass die Grundschuld nicht abgetreten oder sonstwie verfügt wurde.

2.
Würde ein Gläubigeraufgebot Sinn machen.
Denn wenn ich - wie die Rechtspflegerin auch - auf die VOllmacht abstelle, kann ich doch gestützt darauf vortragen lassen und glaubhaft machen, dass in den vergangenen 10 Jahren keine Anerkenntnis o.ä. erfolgt ist.

3.
Würde eine Vollzugsmacht für das Briefaufgebot reichen, um das Gläubigeraufgebot anstelle des Briefaufgebots einzuleiten und den Antrag zu ändern oder ggfs. als Hilfsantrag zu stellen?
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