§ 14 BeurkG

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Nofa
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#1

11.11.2021, 11:24

Hallo zusammen,

ich bin gerade neu dazu gekommen und habe auch schon die Beiträge durchgeschaut aber nicht das passende gefunden. Nun zu meiner Frage:
Ist es möglich in einem Wohnungskaufvertrag in dem viele Wohnungen verkauft werden die Eintragungen aus Abt. II und III nicht einzufügen sondern nur zur Durchsicht und zum unterzeichnen vorzulegen da der GB-Auszug ja schon erzeugt wurde?

Ich bin mir nicht sicher ob der nachfolgende Paragraph ausreichend ist.
Vielen Dank schon mal ! :oops: :wink1

§ 14 Eingeschränkte Vorlesungspflicht
(1) Werden Bilanzen, Inventare, Nachlaßverzeichnisse oder sonstige Bestandsverzeichnisse über Sachen, Rechte und Rechtsverhältnisse in ein Schriftstück aufgenommen, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, so braucht es nicht vorgelesen zu werden, wenn die Beteiligten auf das Vorlesen verzichten. Das gleiche gilt für Erklärungen, die bei der Bestellung einer Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an Luftfahrzeugen aufgenommen werden und nicht im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen selbst angegeben zu werden brauchen. Eine Erklärung, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, muß in die Niederschrift selbst aufgenommen werden.
(2) Wird nach Absatz 1 das beigefügte Schriftstück nicht vorgelesen, so soll es den Beteiligten zur Kenntnisnahme vorgelegt und von ihnen unterschrieben werden; besteht das Schriftstück aus mehreren Seiten, soll jede Seite von ihnen unterzeichnet werden. § 17 bleibt unberührt.
(3) In der Niederschrift muß festgestellt werden, daß die Beteiligten auf das Vorlesen verzichtet haben; es soll festgestellt werden, daß ihnen das beigefügte Schriftstück zur Kenntnisnahme vorgelegt worden ist.
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