Grundschuldbestellung - Zustimmung Ehegatte

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
Moritz
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#1

05.08.2021, 11:03

Hallo,

ich bin neu hier im Forum. Mein Name ist Moritz, ich arbeite seit Dezember 2019 im Notariat. Da ich vorher etwas ganz anderes gemacht habe, bin ich doch immer wieder beeindruckt von der Komplexität..

Meine Frage zur Grundschuldbestellung ist folgende, bei den Bankformularen gibt es regelmäßig folgenden Satz: Der Ehegatte erteilt hiermit aus güterrechtlichen Gründen seine Zustimmung.

Ist hier immer der Ehegatte des Bestellers/Eigentümers gemeint, oder auch der Ehegatte des Käufers/Kreditnehmers als zukünftiger Eigentümer?

Danke!
Refa-99
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#2

05.08.2021, 11:39

Meines Erachtens nur für den Ehegatten des Bestellers, der Ehegatte des Erwerbers wird durch das Zustimmungserfordernis zum Kaufvertrag ausreichend geschützt
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
pitz
...wegen der Kekse hier
Kennt alle Akten auswendig
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#3

05.08.2021, 11:52

Ist der Grundschuldbesteller nicht immer identisch mit dem Erwerber, der sein neu erworbenes Grundstück mit einer Grundschuld zugunsten des Verkäufers belastet? Oder bring ich da etwas durcheinander?
Refa-99
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#4

05.08.2021, 11:54

Okay, meine Antwort gilt natürlich nur, wenn die Grundschuld vorher bestellt wurde, zB nach Eintragung einer Vormerkung
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
Notariatsmann
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#5

05.08.2021, 17:49

In den Fällen der Ausübung einer Belastungsvollmacht des Verkäufers verfügt nur der Verkäufer über sein eigenes Eigentum, auch wenn der Käufer die Erklärungen für ihn aufgrund der Vollmacht in seinem Namen abgibt. Der Käufer verfügt daher nicht über "sein" Vermögen.
Moritz
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#6

06.08.2021, 10:08

Refa-99 hat geschrieben:
05.08.2021, 11:39
Meines Erachtens nur für den Ehegatten des Bestellers, der Ehegatte des Erwerbers wird durch das Zustimmungserfordernis zum Kaufvertrag ausreichend geschützt
Hallo,
danke für die Antwort. Ich denke aber, beim Kaufvertrag gibt es kein Zustimmungserfordernis für den Ehegatten des Käufers, nur für den des Verkäufer.
pitz hat geschrieben:
05.08.2021, 11:52
Ist der Grundschuldbesteller nicht immer identisch mit dem Erwerber, der sein neu erworbenes Grundstück mit einer Grundschuld zugunsten des Verkäufers belastet? Oder bring ich da etwas durcheinander?
Hallo,
die Grundschuld wird vom Eigentümer bestellt, beim Kauf eines Hauses zugunsten der Bank. Der Käufer ist Kreditnehmer und handelt aufgrund Belastungsvollmacht. Nach meiner Kenntnis. :)
Notariatsmann hat geschrieben:
05.08.2021, 17:49
In den Fällen der Ausübung einer Belastungsvollmacht des Verkäufers verfügt nur der Verkäufer über sein eigenes Eigentum, auch wenn der Käufer die Erklärungen für ihn aufgrund der Vollmacht in seinem Namen abgibt. Der Käufer verfügt daher nicht über "sein" Vermögen.
Hallo,
danke das erscheint mir sehr sinnvoll, und die Unterwerfung unter die ZV ist nicht zustimmungspflichtig. Aber was ist mit der Eingehung der dinglichen Sicherung als zuk. Eigentümer?

Gruß Moritz
Notariatsmann
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#7

06.08.2021, 17:17

Moritz hat geschrieben:
06.08.2021, 10:08
Hallo,
danke das erscheint mir sehr sinnvoll, und die Unterwerfung unter die ZV ist nicht zustimmungspflichtig. Aber was ist mit der Eingehung der dinglichen Sicherung als zuk. Eigentümer?

Gruß Moritz
Falls mit "Eingehung" die Sicherungsabrede im Darlehensvertrag gemeint ist, das ist Sache der Bank, hier erforderlichenfalls Ehegatten mit unterschreiben zu lassen.
Moritz
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#8

09.08.2021, 09:20

Notariatsmann hat geschrieben:
06.08.2021, 17:17
Moritz hat geschrieben:
06.08.2021, 10:08
Hallo,
danke das erscheint mir sehr sinnvoll, und die Unterwerfung unter die ZV ist nicht zustimmungspflichtig. Aber was ist mit der Eingehung der dinglichen Sicherung als zuk. Eigentümer?

Gruß Moritz
Falls mit "Eingehung" die Sicherungsabrede im Darlehensvertrag gemeint ist, das ist Sache der Bank, hier erforderlichenfalls Ehegatten mit unterschreiben zu lassen.
Hallo,
nein, ich meinte die dingliche ZV-Unterwerfung des Darlehensnehmers beim Erwerb des Grundstücks.

Grüße
Notariatsmann
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#9

11.08.2021, 15:28

Zwangsvollstreckungsunterwerfungen sind keine "Verfügungen" über ein Recht und daher nicht zustimmungspflichtig.
Moritz
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#10

16.08.2021, 10:25

Notariatsmann hat geschrieben:
11.08.2021, 15:28
Zwangsvollstreckungsunterwerfungen sind keine "Verfügungen" über ein Recht und daher nicht zustimmungspflichtig.
Hallo,
danke für deine Antwort! Wenn im Kaufvertrag die Eigentümer gemeinsam verkaufen und der Verfügung jeweils zugestimmt haben, und es eine Belastungsvollmacht für die Grundschuldbestellung gibt - wie sieht es dann mit der Zustimmung aus? Ist die nochmal in der GS zu erklären? Müssen die Eheleute zum GS Termin erscheinen und mit unterschreiben als Sicherungsgeber?

Gruß Moritz
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