Änderung Kaufvertrag

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Larissa
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#1

01.06.2021, 12:14

Hallo liebe Mitstreiter*innen!

Der zweite Beitrag von mir heute; mir scheint die Sonne nicht zu bekommen. ;-)

Es wird eine Kaufvertragsänderung beurkundet (höherer Kaufpreis, spätere Fälligkeit).
Die Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen (Gemeinde wg. BauGB und Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein) zum ursprünglichen Kaufvertrag liegen mir bereits vor. Muss ich diese beiden Erklärungen wegen der Änderung erneut einholen? Reicht es, wenn ich beide Stellen über die Änderung informiere? Oder muss ich noch nicht mal das?

Vielen lieben Dank für Eure Hilfe!!! :thx

Larissa
Martin Filzek
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#2

01.06.2021, 13:53

Ich würde im Zweifel sowohl informieren als auch noch mal einholen.
Zwar ist es logisch kaum vorstellbar, dass eine Gemeinde oder Land, die schon zu einem geringeren Kaufpreis nicht ihr Vorkaufsrecht ausüben wollte, das zu einem höheren Kaufpreis dann auf einmal doch will, aber vielleicht kommt ja ein Rechtspfleger auf die Idee, dass die spätere Fälligkeit eines höheren Kaufpreises bei einer zum Vorkauf berechtigten Stelle doch den Ausschlag geben könnte für eine andere Entscheidung, weil sie weiß, dass sie zum späteren Zeitpunkt dann Geld "über" haben wird für den Kauf (absurd zwar, aber denkbar als Meinung).
Aber auch nach Sinn und Zweck der Vorschriften zur Verständigung der Behörden ist es doch erforderlich, diesen Stellen das gesamte Rechtsgeschäft einschließlich späterer Änderungen bekannt zu geben. Im umgekehrten Fall (Kaufpreis wird ermäßigt) wäre das ja auch selbstverständlich, weil dann die Entscheidung eher anders ausfallen könnte. Auch beim Gutachterausschuss und Finanzamt wird man ja die weiteren Ergänzungen hin schicken müssen aus den genannten Gründen.

Was entstehende Vollzgusgebühren betrifft, dürften diese wegen des Zusammenhangs zwischen früherer Urkunde und späterer Ergänzung nur ein mal anfallen insgesamt analog § 93 Abs. 1 GNotKG (vielleicht streitig).

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Larissa
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#3

03.06.2021, 08:20

Guten Morgen und auch hier vielen Dank für die schnelle Antwort!

Dass ich sämtliche "Stellen" (FA, Gutachterausschuss etc.) über die Änderung informieren muss, ist mir klar. ;-)
Ich habe jetzt ein Telefonat mit dem Rechtspfleger geführt. Er benötigt für die Umschreibung in Bezug auf die Änderungsurkunde die Negativatteste nicht erneut. Gleichwohl habe ich die Gemeinde und das LLUR über die Änderung informiert.

Bei den Vollzugsgebühren sehe ich es genauso. Die rechne ich in meinem Fall nicht erneut ab; ich habe ja nur eine Information rausgegeben und so gesehen keine Erklärungen angefordert. Das finde ich durchaus nachvollziehbar und berechtigt.
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