Löschung Vorkaufsrecht

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Dino
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#1

19.05.2021, 19:36

Hallo zusammen,

ich habe eine kurze Frage zur Löschung eines Vorkaufsrechtes.

A und B, hier vertreten durch RA AB haben ein Grundstück. Auf diesem Grundstück lastet in Abt. II ein Vorkaufsrecht für C, hier vertreten durch RA C.

C kam zu uns und hat eine von mir vorbereitete Löschungsbewilligung für dieses Recht unterzeichnet. Wirklich nur ein Satz, dass in diesem GB-Blatt ein VKR eingetragen ist und C darauf verzichtet und die Löschung bewilligt.

RA C bat mich, das Original an RA AB zu schicken. Habe ich gemacht. Nun rief RA AB heute an und fragte nach, ob ich zwischenzeitlich die Löschung des Rechts beantragt hätte. Ich teilte ihm mit, dass er doch das Original hat & die Eigentümer einfach einen Antrag ans GBA stellen sollen. Dieser sei ja formlos (§13 GBO) möglich.

Er teilte mit, dass das nicht möglich sei, weil die Eigentümer in Italien sind und ob wir den Antrag nicht einreichen können.

Ich sprach mit meinem Chef darüber und ich war mir bevor ich mit ihm sprach sicher, dass C den Antrag ebenfalls stellen kann, da er antragsberechtigt ist. Immerhin betrifft es ja sein Recht. Dann kam mir die Frage, ob wir denn nach §15 Abs. 2 GBO ebenfalls berechtigt sind, den Antrag zu stellen? Mein Chef war leider überfordert mit all den §§ und meinen Erklärungen.

Vielleicht kann mir einer von euch sagen, wie er das sieht.

Danke! :thx
Martin Filzek
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#2

21.05.2021, 13:32

Vielleicht spielt eine Rolle, dass wer den Antrag stellt für die Gerichtskosten haftet? Werden wohl 25 Euro nach KV 14143 GNotKG sein. Vielleicht vorher RA AB fragen, ob er insoweit die Haftung dafür übernimmt und beim Gericht darum bitten, die Kostenrechnung zu den Gerichtskosten auf die AB in Italien auszustellen, die Rechnung dann zur Zahlungsvermittlung an Euch oder direkt an den RA der AB RA AB zu schicken?

Für das Stellen des Anrags durch Euch als Notar dürften wohl keine weiteren Kosten (Vollzugsgebühr) entstehen, da laut Sachverhalt der Entwurf des Antrags von Euch war und nach den Vorbem. zum 1. und 4. Hauptabschnitt GNotKG dann Gebührenfreiheit für Antragstellung vorsehen.

Das würde aber nicht für eventuelle XML-Gebühren gelten, falls diese in Eurem Bezirk anfallen. Gegebenenfalls dann auch insoweit Kostenübernahme durch AB bzw. deren RA AB abklären.

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