Nur weil nach 3 Wochen noch niemand geantwortet hat einige Hinweise zu meinen eigenen Erinnerungen an Lektüren zu dieser Frage, bei der ich allerdings kein Experte bin:
Eine Haftungsbeschränkung (wahrscheinlich nur auf leichte Fahrlässigkeit möglich, nicht hingegen vielleicht auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz) dürfte sich doch in der Regel schon aus der im Kaufvertrag enthaltenen Vollmacht für Angestellte ergeben.
Dann ist auch die Frage, ob eine eigene Haftung der Angestellten überhaupt in Betracht kommt und es nicht vielmehr so ist, dass der Notar für seine eingesetzten Notarangestelten haftet.
Früher hatte ich bei Ratgeberbüchern von Dr. Weingärtner (Vermeidbare Fehler im Notariat, und andere) - leider kürzlich verstorben, siehe hierzu meine Inernetseite unter Aktuelles vor einigen Monaten - oft gelesen, dass darauf zu achten sei, dass die Haftpflichtversicherung des Notars die Fälle von Angestelltentätigkeit aufgrund solcher Vollmahten mit umfasst.
Alles ein schwieriges rechtliches Thema, bei dem zur Frage der Haftung des Angestellten wahrscheinlich unterschiedliche Meinungen bestehen. Aber in der Regel geht ja alles gut und es kommt äußerst selten zu solchen Haftungsfällen. Mit dem Risiko (sofern überhaupt eins bestehen sollte) kann man wohl leben - no risk, no fun.
Früher war es zum Teil üblich, für die Angestelltenvollmacht und -tätigkeit privatrechtliche Honorare (also auf Briefbogen des Angestellten selbst) in den Kaufverträgen zu vereinbaren (bemessen z. B. an einer 0,5-Gebühr mit Höchstbeträgen von z. B. 30 - 60 DM) zu vereinbaren. Auch insoweit besteht einige Unklarheit, wie sich das auf die Haftung auswirkt, ob es steuerlich beim Einkommen zu berücksihtigen ist usw., und es gibt da einige Literatur zu, z. B. in alten Auflagen von Göttlich/Mümmler, Kommentar zur KostO, unter dem Stichwort "Bürovorsteher als Auflassungsbevollmächtigter". Im Lauf der letzten Jahrzehnte ist das sehr selten geworden, wird aber soviel ich weiß in einigen "traditionsbewussten" Teilen von Niedersachsen und Schleswig-Holstein z. B. zum Teil noch heute praktiziert.
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