Haftungsausschluss Angestellte

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StillesWasser
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#1

04.11.2020, 13:44

Moin,
ich hoffe, allen geht es gut in diesen außergewöhnlichen Zeiten!

Ich habe einmal eine Frage.
Ich trete in einer Finanzierungsgrundschuldurkunde mit ZV-Unterwerfung für die Kaufvertragsbeteiligten auf und
möchte meine persönliche Haftung ausschließen.

So einen Fall hatte ich noch nicht. Hat das schonmal jemand gemacht und könnte mir da
einen Wortlaut mitteilen, damit ich auf der "sicheren Seite" bin?

Vielen lieben Dank im Voraus!
MfG
Martin Filzek
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#2

25.11.2020, 13:17

Nur weil nach 3 Wochen noch niemand geantwortet hat einige Hinweise zu meinen eigenen Erinnerungen an Lektüren zu dieser Frage, bei der ich allerdings kein Experte bin:

Eine Haftungsbeschränkung (wahrscheinlich nur auf leichte Fahrlässigkeit möglich, nicht hingegen vielleicht auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz) dürfte sich doch in der Regel schon aus der im Kaufvertrag enthaltenen Vollmacht für Angestellte ergeben.
Dann ist auch die Frage, ob eine eigene Haftung der Angestellten überhaupt in Betracht kommt und es nicht vielmehr so ist, dass der Notar für seine eingesetzten Notarangestelten haftet.
Früher hatte ich bei Ratgeberbüchern von Dr. Weingärtner (Vermeidbare Fehler im Notariat, und andere) - leider kürzlich verstorben, siehe hierzu meine Inernetseite unter Aktuelles vor einigen Monaten - oft gelesen, dass darauf zu achten sei, dass die Haftpflichtversicherung des Notars die Fälle von Angestelltentätigkeit aufgrund solcher Vollmahten mit umfasst.

Alles ein schwieriges rechtliches Thema, bei dem zur Frage der Haftung des Angestellten wahrscheinlich unterschiedliche Meinungen bestehen. Aber in der Regel geht ja alles gut und es kommt äußerst selten zu solchen Haftungsfällen. Mit dem Risiko (sofern überhaupt eins bestehen sollte) kann man wohl leben - no risk, no fun.
Früher war es zum Teil üblich, für die Angestelltenvollmacht und -tätigkeit privatrechtliche Honorare (also auf Briefbogen des Angestellten selbst) in den Kaufverträgen zu vereinbaren (bemessen z. B. an einer 0,5-Gebühr mit Höchstbeträgen von z. B. 30 - 60 DM) zu vereinbaren. Auch insoweit besteht einige Unklarheit, wie sich das auf die Haftung auswirkt, ob es steuerlich beim Einkommen zu berücksihtigen ist usw., und es gibt da einige Literatur zu, z. B. in alten Auflagen von Göttlich/Mümmler, Kommentar zur KostO, unter dem Stichwort "Bürovorsteher als Auflassungsbevollmächtigter". Im Lauf der letzten Jahrzehnte ist das sehr selten geworden, wird aber soviel ich weiß in einigen "traditionsbewussten" Teilen von Niedersachsen und Schleswig-Holstein z. B. zum Teil noch heute praktiziert.

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Hokulani
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#3

27.11.2020, 12:53

Ach herrje. Wird sowas wirklich noch praktiziert?

Ist das denn in euren Richtlinien der Notarkammer zugelassen?

Ich persönlich habe es abgelehnt. War bei uns kürzlich auch Thema. Entweder der Käufer kommt selbst und handelt aufgrund BV des Verkäufers oder er hat Pech.
Hokulani
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#4

27.11.2020, 12:54

Google mal. Da gibt's ja mittlerweile auch eine BGH Entscheidung
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