Änderung Teilungserklärung

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Plumbum
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#1

24.07.2020, 10:13

Hallo zusammen,

eine kurze Frage... seinerzeit wurde eine Teilungserklärung gem. § 8 WEG gefertigt durch die Eigentümerin. Nun wurde einzenes Wohnung - und Teileigentum zwischenzeitlich verkauft.

Jetzt soll die Teilungserklärung geändert werden und SNR zugeordnet werden.

Ist es jetzt so, dass alle neuen Eigentümer nur die Änderung vornehmen können? Oder nur die seinerzeitige Eigentümerin alleine? Der zwar auch noch Wohnungseigentum gehört aber nicht mehr alles.

Liebe Grüße
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NoFaWi
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#2

24.07.2020, 15:26

Es müssen alle ET mitwirken. SNR zu begründen, ist immer ein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum. Es ist auch die Zustimmung der „betroffenen“ Gläubiger erforderlich (also denen, denen etwas „weggenommen“ wird, hier zB nicht die Zustimmung der Gläubiger der ET, die das SNR erhält).
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#3

24.07.2020, 21:53

Die SNR gibt es schon! Eingetragen in einem Grundbuch. (Sondereigentum an Garage nebst SNR xyz) Das heißt sie müssen nur aus dem einem Grundbuch raus, in ein anderes rein. Ich habe jetzt gelesen, dass so lange der teilende Eigentümer noch Mitglied der WEG ist, dass er ohne Zustimmung nachträglich SNR zuordnen kann (die in seinem Eigentum stehen). Erst wenn er aus der WEG ausgeschieden ist, vergibt er das Recht hierzu.

Könnte man die Zuordnung dann nicht in den dazu gehörenden KV bewilligen und beantragen?

Obwohl muss erstmal nochmal die TE prüfen ob sich der Eigentümer das Recht vorbehalten hat die SNR bis zum Verkauf der letzten Einheit bei zuzuordnen.
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#4

25.07.2020, 02:32

Der jetzt mitgeteilte Sachverhalt ändert das Vorgehen natürlich.
Grundsätzlich kann man jedes SNR von einem Grundbuch auf ein anderes übertragen (und zwar immer, egal, ob man der aufteilende ET ist oder nicht). Wird doch häufig gemacht. Ein anderer ET muss nicht zustimmen. Gläubiger des Grundbuches aus dem das SNR rausgeht hingegen schon.
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#5

27.07.2020, 15:49

Okay super! Vielen Dank für Deine Mithilfe. Ich denke ich bau das dann in den KV mit ein.
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