Abtretung von Grundpfandrechten im Übertrags-Vertrag

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Ramona A.
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#1

21.07.2020, 10:04

Hallo,
ich habe einmal eine allgemeine Verständnisfrage:
In Übertrags-Verträgen werden häufig die eingetragenen Grundpfandrechte -die in der Regel nicht mehr valutieren- von den Übertragsnehmern als dingliche Belastung übernommen.
Es stellt sich mir die Frage, ob diese Übernahmeerklärung nicht auch eine außergrundbuchliche Abtretung darstellt.
Im vorliegenden Fall lautet die Formulierung in einem ÜbertragsVertrag aus dem Jahre 2003
Die Rechte Abt. III lfd.Nr.: 1, 7, 9 und 10 sollen bestehen bleiben und werden von der Tochter einschließlich der diesen Rechen noch zugrundeliegenden Verbindlichkeiten übernommen.
Das Recht Abt. III lfd.Nr.: 10 war eine Eigentümergrundschuld der Eltern. Beide Eltern sind inzwischen verstorben. Die Tochter hat jetzt eine neue Grundschuld bestellt, das alte Recht soll gelöscht werden. Das Grundbuchamt stellt sich auf den Standpunkt, die Löschungsbewilligung müsste von den Erben abgegeben werden, dazu müssten wir einen Erbschein beantragen. Ich meine, durch die Übernahmeerklärung ist die Tochter berechtigt, die Löschungsbewilligung abzugeben, da außergrundbuchliche Abtretung.
Martin Filzek
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#2

21.07.2020, 12:43

Ich halte den Gedanken in dem letzten Satz des Fragebeitrags für etwas absurd.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#3

22.07.2020, 06:43

Hallo.

aufgrund der gemachten Angaben komme ich zu dem Ergebnis, dass das Grundbuchamt leider recht hat. Selbst, falls die Übernehmerin zugleich die Erbin sein sollte (was aber zu prüfen wäre)

Lg
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