Löschungsbewilligung

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Himmelskoerper
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#1

13.07.2020, 16:43

Hallo.

Ich habe eine Löschungsbewilligung nebst Treuhandauftrag angefordert.
Der Kaufvertrag soll kommende Woche beurkundet werden.

Jetzt sagt die Gläubigerin - ein Bestattungsunternehmen - , sie will den beurkundeten Kaufvertrag haben und sendet uns dann die Belege zu.

Kennt jemand diese Vorgehensweise?
Hat der Gläubiger einen Anspruch auf Vorlage des beurkundeten Vertrages?

DANKE
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Martin Filzek
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#2

13.07.2020, 17:26

Ein Bestattungsunternehmen ist ja nun kein "professioneller" Gläubiger, der sich mit solchen Fragen gut auskennt. Insofern wird es eine dilletantische Antwort sein aus laienhafter Unkenntnis solcher Vorgänge. Ihr solltet sie hierauf diplomatisch höflich hinweisen und auf die Schweigepflicht und Vertraulichkeit der Parteivereinbarungen hinweisen. Anspruch auf Ausfertigungen, Abschriften usw. haben nur die Beteiligten selbst. Vielleicht genügt es dem Bestattungsinstitut Sonnenschein, wenn ihm die voraussichtlichen Daten der geplanten Kaufpreiszahlung mitgeteilt werden, damit sie danach dann ihre Forderung incl. Zinsen für den Treuhandauftrag berechnen können.
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Notariatsoldie
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#3

13.07.2020, 17:32

Der Gläubiger hat keinen Anspruch auf Vorlage des Kaufvertrages. In solchen Fällen verweise ich immer auf die notarielle Schweigepflicht. Der Gläubiger ist kein Beteiligter der Urkunde. Der Inhalt des Kaufvertrages geht den Gläubiger auch gar nichts an. Er hat bei Anforderung der Löschungsbewilligung lediglich einen Anspruch auf Begleichung seiner Forderung, Manche Gläubiger haben dann die Ausrede: "Ich weiß ja nicht, ob der Kaufpreis ausreicht, um unsere Forderung abzulösen." In solchen Fällen frage ich immer nach der Höhe der Ablösungssumme und bestätige dann ggf., dass der Kaufpreis ausreichend ist, um die Belastung abzulösen. Ansonsten verweise ich den Gläubiger an seinen Schuldner. Wenn der meint, dass der Gläubiger eine Vertragskopie haben soll, kann er ihm ja eine zusenden.
Himmelskoerper
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#4

15.07.2020, 12:40

Hallo Danke für Eure Antwort.

Genau diese Frage "Ich weiß ja nicht, ob der Kaufpreis ausreicht, um unsere Forderung abzulösen" kam nämlich.
Ich werde so verfahren wie Ihr gesagt habt (Hinweis Schweigepflicht / Vertraulichkeit und Abfragen der Ablösesumme damit ich bestätigen kann das der Kaufpreis ausreicht),

Danke
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#5

20.09.2021, 10:51

Hallo :wink1
Kann mir jemand sagen, wo genau das geregelt ist? Ich weiß, dass wir mal irgendwo gesagt bekommen haben oder gelesen haben, dass das so ist, aber wo steht das? :kopfkratz Mein Chef meint nämlich wir dürften das! In unserem Fall gehts um eine Bank die eine Löschungsbewilligung erteilen soll, die jetzt auch den KV haben möchte! Normalerweise erteilen die Banken immer die LB ohne, dass wir den KV übersenden.
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Feldhamster
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#6

20.09.2021, 17:04

§ 18 BNotO regelt die Pflicht zur Verschwiegenheit.
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