Begründung WEG § 3

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Ramona A.
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#1

13.06.2020, 22:31

Hallo, ich habe folgenden Sachverhalt, bei dem ich einen Denkanstoss benötige:
Die Eltern sind gemeinsam Eigentümer einer Immobilie, die sie mit den zwei Söhnen bewohnen. An das Haus schließt sich ein Grundstück von ca. 1500 qm an. Dieses Grundstück sollen die Söhne zwecks Bebauung bekommen. Man will sich aber -wie so häufig- den Vermesser sparen, also soll Wohnungseigentum gebildet werden. Es soll zu 1/3 geteilt werden, das Wohnhaus erhalten die Söhne zu je 1/2 Anteil, die Eltern erhalten ein Wohnrecht, dann bekommt jeder Sohn noch 1/3 Anteil an dem Gartengrundstück. Da der eine Sohn wohl zeitnah bebauen will, reicht es nicht aus ihm nur den 1/3 Anteil zu übertragen, er braucht für seine Finanzierung ein eigenes Grundbuch, also Teilung nach WEG. Ich kenne die Aufteilung nach § 3 oder § 8 immer nur mit Überreichung von Plänen, was aber jedenfalls bezüglich des weiteren Sohnes noch nicht geht, da er erst später irgendwann bebauen will. Wie kann denn dann das Sondereigentumsrecht bezeichnet werden?? Geht das überhaupt??
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stefan2209
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#2

17.06.2020, 00:45

Hallo,

wenn die Söhne das Gartengrundstück - ist das ein eigenes Flurstück? ich nehme mal an nein, sondern es handelt sich um eine Parzelle (Elternhaus und Gartenfläche) - bekommen sollen, geht es doch nur mit Parzellierung, ansonsten bleiben/werden doch alle drei Parteien - Elternhaus Brüder, EFH Sohn 1, EFH Sohn 2 - gemeinsam Eigentümer des Flurstücks zu bestimmten Anteilen - hier je 1/3 - verbunden mit bestimmten Sondereigentumen, wenn die Teilungserklärung im Grundbuch vollzogen ist. Wer soll das dritte Drittel des Gartengrundstücks bekommen? Ich nehme an, es verbleibt beim Elternhaus / ist das Elternhaus? Stehen der Parzellierung rechtliche Hindernisse entgegen? Dann geht ja sowieso nur Bildung von Wohnungseigentum (hatten wir auch schon mal, ein MFH und zwei vom MFH freistehende Doppelhaushälften, insgesamt eine Eigentümergemeinschaft).

Wenn es doch mehrere Flurstücke sind, müssen die erstmal vereinigt werden. Stehen der Vereinigung rechtliche Hindernisse entgegen? Ansonsten sehe ich das genauso: Teilung in Wohnungseigentume nur mit Abgeschlossenheitsbescheinigung, Abgeschlossenheitsbescheinigung nur mit Plänen, also von allen drei EFH, Aufteilung der Gartenfläche nur durch Sondernutzungsrechte.

Mein Vorschlag:
jetzt den gesamten betroffenen Grundbesitz zu je 1/2 auf die Söhne übertragen mit Wohnungsrecht für die Eltern,
Bank des bauwilligen Sohnes hat diesen Sohn als Darlehensnehmer, Grundschuld wird nur auf dessen 1/2-Anteil eingetragen,
ggf. soll der bauwillige Sohn die Bank wechseln, die diese Nicht-08/15-Sache versteht,
Sohn baut, aber Achtung: sein Haus gehört dann auch dem anderen Bruder (zumindest zur Hälfte)
(ich weiss nicht, ob ggf. (Sonder-)Nutzungsrechte oder Wohnrechte für den Erbauer des Neubaus vereinbart werden können, tendiere aber zu "ja"),
Teilungserklärung erst, wenn alle Baupläne vorliegen.

Funktioniert natürlich nur, wenn alle Beteiligten mitmachen und geht nur solange gut, solange sich die Brüder (und deren Ehepartner?) einigermaßen verstehen, solange das Endziel (Bildung von Wohnungseigentum) noch nicht erreicht ist.

Quintessenz: nicht am falschen Ende (die Vermesserkosten) sparen!
:-) alles im (Siegel-)Lack
Ramona A.
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#3

17.06.2020, 11:11

Danke für die Ausführungen. Wir haben die Parteien überzeugen können, dass eine Realteilung der einzig gangbare Weg ist.
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