Löschung Rückauflassungsvormerkung

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Hokulani
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#1

10.06.2020, 14:51

Hallo Zusammen.

Im Grundbuch ist eine Rückauflassungsvormerkung für die bereits verstorbene Übergeberin eingetragen.

In der Bewilligung aus dem Jahr 2012 heißt es:

„… dass der Erwerber den übertragenen Vertragsgegenstand ohne Zustimmung des Veräußerers zu dessen Lebzeiten weder veräußern, verpfänden, noch in sonstiger Art und Weise belasten darf. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist der Erwerber verpflichtet, den Vertragsgegenstand an den Veräußerer zurückzuübertragen.“

Es folgt die Bewilligung und der Antrag…

Reicht mir hier die Sterbeurkunde aus oder wird die Löschungsbewilligung der Erben benötigt?
...
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#2

10.06.2020, 14:55

Man wird - wie bei Rückauflassungsvormerkungen meistens - eine Löschungsbewilligung der Erben benötigen (vgl. exemplarisch: OLG Köln, 2 Wx 373/19).
Zudem muss natürlich das Erbrecht der Erben nach Maßgabe des §35 GBO nachgewiesen werden.
Hokulani
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#3

10.06.2020, 14:59

Kurze Nachfrage:
Der Zusatz in der Bewilligung "zu dessen Lebzeiten" kann man das nicht als Befristung auf Lebenszeit ansehen, was eine Löschungsbewilligung entbehrlich macht?
elena94
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#4

10.06.2020, 16:06

Ich würde ggfs. einfach einmal beim zuständigen Rechtspfleger anrufen und vorab nachfragen, was benötigt wird.
In einem ähnlichen Fall (wo es ebensolche Unklarheiten bestanden) haben wir die Rückauflassungsvormerkung, nach vorheriger Rücksprache mit dem Rechtspfleger, glücklicherweise einfach mit Sterbeurkunde löschen lassen können.
Liebe Grüße :wink1
Eli
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#5

10.06.2020, 16:33

Hokulani hat geschrieben:
10.06.2020, 14:59
Kurze Nachfrage:
Der Zusatz in der Bewilligung "zu dessen Lebzeiten" kann man das nicht als Befristung auf Lebenszeit ansehen, was eine Löschungsbewilligung entbehrlich macht?
Nein.
Der Zusatz bedeutet nur, dass der gesicherte Anspruch nur zu Lebzeiten entstehen kann. Aber eine Löschung aufgrund Sterbeurkunde kann nur erfolgen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Vormerkung nicht auch Ansprüche sichert die zu Lebzeiten bereits entstanden bzw. ausgeübt sind und dann auf die Erben übergegangen sind (vgl. OLG Köln a.a.O.).
In aller Regel kann man dies nicht feststellen, weshalb eine Löschungsbewilligung erforderlich ist. Dies gilt auch für die in #1 zitierte Bewilligung.

Für mich ist der Fall hier eindeutig. Eine Sterbeurkunde ist für die Löschung der RAV unzureichend.
Hokulani
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#6

11.06.2020, 20:23

Vielen Dank!!
Ramona A.
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#7

26.08.2020, 16:06

Ich möchte diesen Vorgang noch einmal aufgreifen, da ich so eine Sache jetzt auf dem Tisch habe.
Die Rückauflassungsvormerkung für die Eltern der Eigentümerin soll gelöscht werden, die Eltern sind im Jahre 2009 und 2019 verstorben.
Ist es denn tatsächlich so, dass die Eigentümerin einen Erbschein beantragen müsste, um dieses eine Recht zu löschen??
Oder gibt es eine "Wartefrist", nach der man ausschließen kann, dass die Vormerkung noch Ansprüche sichert, die nach dem Tode der Berechtigten noch Bestand haben?

Daran anschließend die weitere Frage: Wie kann man diese Situation zukünftig verhindern? Ist es erforderlich, dem Übertragsnehmer eine Vollmacht zur Löschung der Vormerkung zu erteilen?
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stefan2209
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#8

28.08.2020, 19:48

Ich vertrete die Auffassung, dass es keinen Erbschein braucht, wenn es eine bedingte Rückauflassungsvormerkung ist und da die Bedingung regelmäßig die Auflage des Veräußerers an den Erwerber ist, das Objekt zu seinen Lebzeiten nicht ohne seine Zustimmung zu belasten oder zu veräußern, kann mit dem Tod des Veräußerers die Bedingung, die dessen Anspruch entstehen lassen würde, nicht mehr eintreten, ergo reicht der Todesnachweis (und der Löschungs/Berichtigungsantrag des Eigentümers).

Ist es eine Rückauflassungsvormerkung (ohne Bedingungen), wird es wohl ohne Erbschein (oder Eröffnungsprotokoll des notariellen Testaments) nicht gehen.

Für ein Leibgeding ist die Löschung nach Ablauf eines Sperrjahres möglich, wenn kein Widerspruch des Rechtsnachfolgers eingetragen ist. Außerdem kann es immer gelöscht werden, wenn eine Vorlöschungsklausel eingetragen ist. Inwiefern die Regelungen bei einem Leibgeding auch auf die Rückauflassungsvormerkung angewendet werden können, weiß ich leider nicht. Bei einer Rückauflassungsvormerkung kann eine Vorlöschungsklausel jedenfalls nicht eingetragen werden.

Weil eine Löschung ohne Erbschein durchaus möglich ist, muss in der Bestellungsurkunde bei der Rückauflassung genau formuliert werden. Wir haben gerade neu bekommen Schöner / Stöber 16. Auflage, siehe dort Nrn. 1544 ff., habe ich selber bisher nur quergelesen.
:-) alles im (Siegel-)Lack
Ramona A.
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#9

01.09.2020, 08:50

Danke, für die Info.
Ich versuche jetzt mal, mit deiner Argumentation eine solche Vormerkung gelöscht zu bekommen.........
Leider ist die zuständige Rechtspflegerin bekanntermaßen wahnsinnig kompliziert und da befürchte ich Schlimmes....
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