Vorkaufsrecht

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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tepptra
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#1

16.04.2020, 17:39

Hallo Forumaner,
ich habe eine etwas eilige Anfrage zum Thema Vorkaufsrecht bezogen auf Berlin (Köpenick). Folgender Sachverhalt: GKV wurde beurkundet. Im Grundbuch ist ein Vorkaufsrecht eingetragen für eine dritte Person. Ich müsste jetzt den Vorkaufsberechtigten anschreiben und ihn um seine Verzichtserklärung innerhalb der 2-Monat-Frist bitten. Aus einem parallelen Verfahren ist bekannt, dass dieser die Frist verstreichen lassen wird. Meine Frage: Kann ich jetzt sofort den Vorkaufsberechtigten anschreiben, oder muss ich erst die Vorkaufsrechtsanfrage der Gemeinde, evtl. GVO-Genehmigung abwarten? Im Grundbuch ist bisher keine Eintragung erfolgt, weder die Vormerkung für die Käufer, noch die GS-Bestellung aufgrund Corona. M. E. ist die Eintragung der Vormerkung und schon gar nicht einer GS Voraussetzung, aber was ist mit der Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde? Muss ich diese ncht erst haben, bevor ich den im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsberechtigten anschreibe? Welche Voraussetzungen, wenn überhaupt, müssen dazu vorliegen und woraus ergibt sich das?

Bzgl. GVO-Genehmigug: Ist ein Anmeldevermerk im Grundbuch, nachdem eine GVO-Genehmigung erforderlich ist, tatsächlich erst nach Eintragung der Vormerkung ersichtlich?

Es wäre sehr schön, wenn mir schnellstmöglich jemand helfen könnte, da ich ewig versuche, dazu im Netz etwas zu finden.

Vielen Dank im voraus!

Mit hoffnungsvollen Grüßen, bleibt Alle gesund!
elena94
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#2

17.04.2020, 12:36

Hallo,

soweit ich weiß, kannst du den Vorkaufsberechtigten direkt anschreiben und musst da nichts abwarten. Voraussetzung ist nur, dass der Vertrag rechtswirksam geschlossen ist, was ja der Fall zu sein scheint.
Hier bei uns wird es auf jeden Fall immer so gehandhabt, bzw. habe ich es so kennengelernt.

Zur GVO bei euch kann ich leider nicht behilflich sein.
Liebe Grüße :wink1
Eli
tepptra
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#3

17.04.2020, 13:39

Liebe Eli,
schon einmal vielen Dank für Deine Antwort.
Vielleicht gibt es ja noch andere Meinungen? Kann noch jemand helfen?

Viele Grüße
tepptra
...
Kennt alle Akten auswendig
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#4

17.04.2020, 14:03

tepptra hat geschrieben:
16.04.2020, 17:39
Welche Voraussetzungen, wenn überhaupt, müssen dazu vorliegen und woraus ergibt sich das?
§469 BGB (+ Kommentierung)
Ich würde denken, dass die Wirksamkeit des Vertrages entscheidend sein dürfte.

Wofür steht GVO?
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