Grundschuld mit Belastungsvollmacht

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
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#11

12.09.2007, 08:47

natürlich gilt das nur für den Fall der Belastungsvollmacht.. darum geht es doch aber hier.. und ja wir bevollmächtigen IMMER die Angestellten und ändern das auch nicht, das sehe ich gar nicht ein.. warum soll der Käufer extra deswegen nochmal zu uns kommen
Jupp03/11

#12

12.09.2007, 08:49

V ZB 76/06

Beschluss vom 21.09.2006
Kordu

#13

12.09.2007, 08:51

natürlich gilt das nur für den Fall der Belastungsvollmacht.. darum geht es doch aber hier.. und ja wir bevollmächtigen IMMER die Angestellten und ändern das auch nicht, das sehe ich gar nicht ein.. warum soll der Käufer extra deswegen nochmal zu uns kommen
Junge, junge! Habt Ihr noch gar kein Ärger bei der Notarprüfung bekommen?

P.S.: Ich gehe in diesem Fall von einer Belastungsvollmacht eines Verkäufers für den Käufer aus!

@jupp03: Danke!!
Kordu

#14

12.09.2007, 08:56

@jupp03:

Ich hab mir die Entscheidung jetzt mal angeschaut:

"Hat ein Vertreter die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde erklärt, ist die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Vollmacht des Vertreters oder - bei vollmachtlosem Handeln - die Genehmigung von dessen Erklärungen seitens des Vertretenen durch öffentlich oder öffentlich be-glaubigte Urkunden dem Schuldner zugestellt worden sind oder mit dem Beginn der Vollstreckung zugestellt werden."

Nun: Das kann die Bank ja gerne machen! Die können dann ja von mir auch eine begl. Kopie des KVes (in der die Belastungsvollmacht enthalten ist) bekommen und diese begl. Kopie dann auch zustellen. Deshalb muss die m.E. aber nicht der vollstreckbaren Ausfertigung der GS-Urkunde beigeheftet werden (ehrlich gesagt ist mir das zu viel Aufwand).

Aber wenn ich Dich richtig verstanden habe, gehst Du auch nicht davon aus, dass es so sein muss.
Jupp03/11

#15

12.09.2007, 09:01

Es soll da in nächster Zeit noch eine Stellungnahme kommen.

Du kannst mir glauben, dass mir dieses auch mehr als auf den Wecker geht.

Da viele Banken die BGH-Entscheidung nicht kennen und ggf. ohne Zustellung des KV die Zwangsvollstreckung betreiben, dürfte bei einer nachträglichen Zustellung des KV auch Zeit verloren gehen.

Und durch diesen Zeitverlust kann ein Schaden entstehen. Und wer wird dann ggf. in die Haftung genommen?!
Kordu

#16

12.09.2007, 09:06

Die Bank bekommt ja sofort eine begl. Kopie des Kaufvertrages, aber eben nicht verbunden mit der GS-Urkunde! Wenn die Bank dann den KV nicht mitzustellt sind die doch selbst schuld!
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Lotti
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#17

12.09.2007, 11:27

@pepsi: es ist ja nicht so, dass wir das freiwillig machen.wir MÜSSEN die belastungsvollmacht für uns angestellten herausnehmen!!!das hat uns der notarprüfer auferlegt!!da kann ich dem nicht einfach zurückschreiben: das sehe ich gar nicht ein :wut :wut :wut
In mir schlummert ein Genie; es wird nur nicht wach!
Notargehilfe

#18

12.09.2007, 11:47

Richtlinien der Rheinischen Notarkammer:

II. Das nach § 14 Abs. 3 BNotO zu beachtende Verhalten
(§ 67 Abs. 2 Nr. 2 BNotO)

1. Gestaltung des Beurkundungsverfahrens

...

Demgemäß sind die nachgenannten Verfahrensweisen in der Regel unzulässig:

a) ...

b) ...

c) systematische Beurkundung mit Mitarbeitern des Notars als Vertreter, ausgenommen Vollzugsgeschäfte; den Mitarbeitern gleichgestellt sind Personen, mit denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume unterhält; die Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten ist kein Vollzugsgeschäft;


Andere Notarkammern haben ähnliche Richtlinien.
Kordu

#19

12.09.2007, 11:49

Unsere Notarkammer (Celle) hat die gleiche Richtlinie!

Welche Notarkammer ist denn für Euch zuständig, Pepsi?
Notargehilfe

#20

12.09.2007, 14:31

Hat ein Vertreter die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde erklärt, ist die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Vollmacht des Vertreters oder - bei vollmachtlosem Handeln - die Genehmigung von dessen Erklärungen seitens des Vertretenen durch öffentlich oder öffentlich be-glaubigte Urkunden dem Schuldner zugestellt worden sind oder mit dem Beginn der Vollstreckung zugestellt werden.
Die Frage ist, ob bei einer "normalen" Finanzierungsgrundschuld (der Erwerber vertritt den Veräußerer) die Vollmacht mitzugestellt werden muss, wenn der Erwerber zwischenzeitlich Eigentümer geworden ist. Er hat (hoffentlich) in der Grundschuldbestellungsurkunde die Unterwerfung auch im eigenen Namen erklärt.

Der im BGH-Urteil genannte Sachverhalt geht aber von der Vertretung durch einen Dritten (Notarangestellten) aus. Das ist m.E. etwas anderes.
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