Renten-Reallast

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Colalight
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#1

26.02.2020, 16:59

Hallo, in einem Testament wurde die Erbin mit dem Vermächtnis belastet zugunsten von Frau V. eine Reallast in Form einer monatlichen Rente zu bestellen mit ZV-Unterwerfung. Es stand auch noch was von einer Rentenanpassung drin.

Hier nun meine Fragen, wie hat der Entwurf genau auszusehen und was ist zu beachten. Hat jemand evtl. ein Muster?

Geschieht dies in Beurkundungsform oder als Unterschriftsbeglaubigung?

Wer muss unterzeichnen? Nur die Erbin oder gemeinsam mit der Vermächtnisnehmerin?

Welche Kosten sind zu erheben?

Vielen Dank für eure Antworten im Voraus. :thx :kopfkratz
elena94
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#2

05.03.2020, 13:04

Hallo,

ich habe einen solchen Fall auch noch nicht gehabt, nur Auflassungen aufgrund von Vermächtnissen über Grundstücke, die dann natürlich beurkundet worden sind.
Ein Muster habe ich daher leider dazu nicht.

Ich gehe davon aus, dass hier eine U-Begl. ausreichen würde. Im entsprechenden Entwurf würde ich aufnehmen, dass die Bestellung der Reallast in Erfüllung des Vermächtnisses erfolgt. Unterzeichnen müsste m.E. nur die Erbin, ich würde aber ggfs. beide unterzeichnen lassen, da sie ja in der Bestellungsurkunde nochmals die Höhe der Rente sowie die Anpassung festgelegt werden. Evtl. kann man die Anpassung der Rente anhand des Lebenshaltungskostenindex bemessen? Nur so eine Idee, habe das wie gesagt leider selbst noch nicht in der Form gemacht. Oder ist auch die Anpassung an sich im Vermessung der Höhe nach bereits bestimmt worden?

Kosten wären mMn. nach 24102 zu berechnen ( Entwurfsfertigung mit U-Begl.), Wert würde ich nach § 52 Abs. IV bestimmen ...
Liebe Grüße :wink1
Eli
Martin Filzek
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#3

05.03.2020, 13:58

Wenn eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung enthalen sein soll, ist aber doch nach § 794 ZPO Beurkundungsform erforderlich. Und da dies eine einseitige schuldrechtliche Erklärung ist, wohl auch mind. höhere 1,0-Gebühr KV 21200.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
elena94
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#4

05.03.2020, 18:06

Martin Filzek hat geschrieben:
05.03.2020, 13:58
Wenn eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung enthalen sein soll, ist aber doch nach § 794 ZPO Beurkundungsform erforderlich. Und da dies eine einseitige schuldrechtliche Erklärung ist, wohl auch mind. höhere 1,0-Gebühr KV 21200.
Oh, das stimmt natürlich, ich hatte die ZV-Unterwerfung irgendwie total überlesen. :oops: :)
Liebe Grüße :wink1
Eli
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