Hallo zusammen!
Ich stehe völlig auf dem Schlauch: Brauche ich bei einem Löschungsantrag, den ein minderjähriger Miteigentümer stellt (in diesem Fall in Erbengemeinschaft mit dem Vater, der ist allein erziehungsberechtigt, Mutter verstorben) irgendeine familiengerichtliche Genehmigung oder gar einen Ergänzungspfleger?
Liebe Grüße
Löschungsantrag mit Beteiligung Minderjähriger
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„Was die Franzosen Contenance nennen, Haltung und Harmonie im äußern Betragen, Gleichmütigkeit, Vermeidung alles Ungestüms, aller leidenschaftlichen Ausbrüche und Übereilungen, dessen sollte sich vorzüglich ein Mensch von lebhaftem Temperamente befleißigen.“
Adolph Freiherr Knigge: Über den Umgang mit Menschen, Fünfte Auflage, 1808[3]
„Was die Franzosen Contenance nennen, Haltung und Harmonie im äußern Betragen, Gleichmütigkeit, Vermeidung alles Ungestüms, aller leidenschaftlichen Ausbrüche und Übereilungen, dessen sollte sich vorzüglich ein Mensch von lebhaftem Temperamente befleißigen.“
Adolph Freiherr Knigge: Über den Umgang mit Menschen, Fünfte Auflage, 1808[3]
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Es ist keine Genehmigung erforderlich, da für das Mündel kein rechtlicher Nachteil entsteht. Anders z.B. bei Immobilienkaufverträgen
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„Was die Franzosen Contenance nennen, Haltung und Harmonie im äußern Betragen, Gleichmütigkeit, Vermeidung alles Ungestüms, aller leidenschaftlichen Ausbrüche und Übereilungen, dessen sollte sich vorzüglich ein Mensch von lebhaftem Temperamente befleißigen.“
Adolph Freiherr Knigge: Über den Umgang mit Menschen, Fünfte Auflage, 1808[3]
„Was die Franzosen Contenance nennen, Haltung und Harmonie im äußern Betragen, Gleichmütigkeit, Vermeidung alles Ungestüms, aller leidenschaftlichen Ausbrüche und Übereilungen, dessen sollte sich vorzüglich ein Mensch von lebhaftem Temperamente befleißigen.“
Adolph Freiherr Knigge: Über den Umgang mit Menschen, Fünfte Auflage, 1808[3]