Eintragungshindernis im Grundbuch

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KanzleiLen93
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#1

18.12.2019, 14:46

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

es geht um folgende Angelegenheit:

Ich habe hier einen Erbauseinandersetzungsvertrag vorliegen. Betroffen sind drei Grundbücher. Jetzt hat die Rechtspflegerin (von einem der Grundbücher) eine Zwischenverfügung geschickt, dass sie unseren Antrag bzgl. der Grundbuchberichtigung nicht vornehmen könne, da in der Urkunde festgehalten wurde, dass die Erschienene zu 1.) die Rechte in Abt. II lfd. Nrn. 6-8 übernimmt. Sie schreibt in der Verfügung, dass die Rechte in Abt. II lfd. Nrn. 1-2 versehentlich gerötet wurden (lfd. Nr. 2 nur teilweise) und hierfür keine Löschungen vorliegen. Meine Chefin hatte dieselben Grundbuchauszüge bei der Beurkundung vorliegen (vor meiner Zeit). Die Unterstreichungen bei lfd. Nrn. 1-2 sind mit kleinen Kreuzen versehen, was wohl heißen soll, dass die nicht gelöscht sind. Da soll mal einer drauf kommen, oder ist das so üblich? Jedenfalls steht dem jetzt ein Eintragungshindernis entgegen. Ich wälze jetzt auch nochmal ein paar Bücher, habe mir aber gedacht, dass ich zunächst hier mal in die Runde frage, was in einer solchen Situation zu machen ist, da ich so einen Fall noch nie hatte und erst seit einem halben Jahr ausgelernt bin.

Für zahlreiche Antworten bin ich sehr dankbar. :wink1
larifari
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#2

18.12.2019, 19:36

Das mit den versehentlichen Rötungen passiert gelegentlich schon mal. Es gibt aber auch den umgekehrten Fall, dass Rechte irrtümlich nicht gerötet sind, obwohl sie gelöscht wurden. Deshalb sollte man immer auch nachschauen, ob es einen Löschvermerk gibt, denn nur dieser ist maßgeblich.

Ich würde die Beteiligen unter Übersendung einer Kopie der Zwischenverfügung informieren. Soweit es Rechte sind, die wahrscheinlich sowieso hätten übernommen werden müssen (z. B. Leitungsrechte), dürfte das unproblematisch sein, die Erschienene zu 1.) müsste dann erklären, dass sie diese beiden Rechte auch übernimmt (vielleicht sind in dem Auseinandersetzungsvertrag Vollmachten zur Abgabe dieser Erklärung enthalten?). Sind es Rechte, die sie nicht übernehmen muss oder will, müssten die Löschungsbewilligungen der Berechtigten eingeholt werden.
KanzleiLen93
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#3

30.01.2020, 16:07

Danke für deine Hilfe. Ein Rechtspfleger im Notarfachwirt, hat uns das auch die Tage so erklärt. Wir haben es jetzt in Form einer notariellen Eigenurkunde gelöst.
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