Doofe Frage zur Abwicklung

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Elidor
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#1

27.11.2019, 22:52

Hi!
Ich dass heute verwirrt im Seminar.

Schickt ihr bei der Kaufvertragsabwicklung eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift an das Grundbuchamt?

Und wir handhabt ihr es in den Ländern, die schon ein elektronisches Grundbuchverfahren haben?

Danke
Notariatsoldie
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#2

28.11.2019, 22:05

Im Prinzip ist für die Eintragung der Eigentumsvormerkung und für die Eigentumsumschreibung eine beglaubigte Kopie des Kaufvertrages ausreichend. Wenn der Kaufvertrag jedoch eine Belastungsvollmacht für den Käufer beinhaltet, wird zur Eintragung der Finanzierungsgrundschuld eine Ausfertigung benötigt, da eine Vollmacht immer in Urschrift oder in Ausfertigung (die die Urschrift im Rechtsverkehr ersetzt) vorzulegen ist. Um die Sache zu vereinfachen, bekommt das Grundbuchamt von uns immer eine Ausfertigung.

Da ich noch keinen Kaufvertrag im elektronischen Grundbuchverfahren abgewickelt habe, habe ich insoweit keine Erfahrung. Jedoch wird im elektronischen Rechtsverkehr nicht zwischen Ausfertigung und beglaubigter Kopie unterschieden. Meines Erachtens ist der Kaufvertrag in signierter Form zuzusenden.
Sera
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#3

29.11.2019, 09:00

Wir schicken auch immer eine Ausfertigung an das Amtsgericht.

Ich hatte bisher nur einen Grundstückskaufvertrag, der über das elektronische Grundbuchverfahren abgewickelt werden musste. Da habe ich dann eine Ausfertigung eingescannt. Bin mir aber auch gar nicht sicher, ob das überhaupt nötig gewesen wäre.
Ninine
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#4

04.12.2019, 13:12

Auch ich - aus Hessen - reiche nur äußerst selten etwas beim elektronischen Grundbuch ein. Ich scanne die Original-Urkunde (sowieso gleich nach Beurkundung) und bringe dann in X-Notar den entsprechenden Vermerk an.

"Analog" reiche ich immer Ausfertigungen - ggf. auszugsweise = ohne Auflassung oder ohne einen Teil, der der Grundbuchamt nicht betrifft - ein.
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