Vertretung Verbrauchervertrag, Stichwort "Vertrauensperson"

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Schnulli
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#1

17.10.2019, 12:44

Hallo!

Kann mir jemand sagen, wie genau "Vertrauensperson" nach § 17 2 a) 1. BeurkG definiert ist?

Konkret ist die Frage, ob die vermittelnde Maklerin als Vertreterin für die verhinderte Partei handeln kann.
Martin Filzek
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#2

18.10.2019, 13:31

Persönlich bin ich jemand, der heute weit verbreitete Vorurteile gegen Makler nicht teilt, und ich verbinde meist nur angenehme Erinnerungen an Makler, z. B. in meiner Ausbildungszeit siebziger Jahre war es immer schön, damalige eilige Vertragsentwürfe per Boten in einem kleinen Fußweg vom Büro Rüttenscheider Stern in Essen zu einem Makler, der in der Nähe des Osteingangs Gruga sein Büro hatte, zu bringen. So kam man damals mal in der Arbeitszeit aus dem Büro raus an die frische Luft, Kurierdienste usw. waren noch nicht erfunden.

Aber ernsthaft zum heutigen Thema und der konkreten Frage: das geht wohl gar nicht, zitiere mal auszugsweise aus BeurkG/DONot-Kommenar Armbrüster/Preuß/Renner, 6. Aufl. 2013, § 17 Rn. 208 ff., 209 - 211:
"... Die Forderung, dass solche Pesonen, die im Lager der anderen Vertragsseite stehen und insoweit möglicherweise gegensätzliche Interessen verfolgen, möglichst nicht als Vertreter aufreten sollen, lässt sich bereits aus S. 1 ableiten ... (Rn. 208), "... dass Vertrauensperson nicht ist, wer als geschäftsmäßiger Vertreter u. U. konkurrierende Eigeninteressen hat. Angestellte des Bauträgers oder der vom Initiator ausgewählte Treuhänder scheiden als Verrauensperson des Verbrauchers somit i.d.R. aus; dasselbe gilt für Makler (Fußbnote 487 Grziwotz/Heinemann/Grziwotz § 17 Rn. 73). ...aus Rn. 210 Bearb. Armbrüster."
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Schnulli
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#3

18.10.2019, 15:30

Super, auf so eine Antwort habe ich gehofft :-) Auf Sie ist Verlass, Herr Filzek. Vielen Dank für die ausführliche Zitierung des Kommentars!!!
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