Kaufvertrag Erbbaurecht Zustimmung Grundstückseigentümer

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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JB86
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#1

26.09.2019, 09:54

Guten Morgen,

wir haben bei einem Kaufvertrag über ein Erbbaurecht die Zustimmung des Grundstückseigentümers angefordert, diese liegt bislang nicht vor. Ist der Vertrag somit noch nicht rechtswirksam? Oder hat das mit der Rechtswirksamkeit nichts zu tun? Kann ich die Auflassungsvormerkung schon eintragen lassen?
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
CheshireCat
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#2

26.09.2019, 10:29

Der Vertrag ist noch nicht rechtswirksam und wird es erst, sobald die Zustimmung vorliegt. Die Auflassungsvormerkung kann man schon eintragen lassen, ich warte aber immer ab bis wir die Zustimmung haben. Alles andere kannst du aber schon rausschicken (Veräußerungsanzeige usw.)
JB86
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#3

26.09.2019, 11:12

Vielen Dank! :wink1
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JB86
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#4

26.09.2019, 11:24

Habe die Sache eben meinem Chef vorgelegt, dieser meinte, dass die Zustimmungserklärung zur Veräußerung des Grundstückseigentümers keine Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit des Vertrages ist :nachdenk
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...
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#5

26.09.2019, 16:15

Wenn das Zustimmungserfordernis nach §5 I ErbbauRG vereinbart wurde, dann ist der Vertrag nicht wirksam, solange die Zustimmung nicht erteilt wurde.
JB86
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#6

26.09.2019, 16:27

Tja, jetzt habe ich ein Problem. Chef meint ist wirksam, soll raus - ist raus. Wir werden ja sehen wer Recht hatte :lol:
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Martin Filzek
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#7

26.09.2019, 18:17

Denke, dass hier keiner Unrecht hat. Ob der Vertrag in jeder Hinsicht rechtswirksam geworden ist wie hier durch die anzufordernde noch fehlende Genehmigung des Eigentümers, wird doch davon zu unterscheiden sein, ob die Vertragsparteien an ihre beurkundeten Erkärungen im Kaufvertrag schon gebunden sind. Das wird wohl so sein, und so würde ich die Äußerung des Chefs verstehen. Ist ja oft so, dass entweder zur Wirksamkeit noch fehlende Genehmigungen (die z. B. aufgrund mündlich erteilter Vollmacht bereits wirksam waren, die Vollmacht oder Genehmigung braucht ja nicht dieselbe Form wie das Rechtsgeschäft selbst), erst noch vorliegen müssen, zum Teil wegen § 29 GBO, aber dennoch muss der Notar den geschlossenen Vertrag ja weiter abwicklen durch Einholen der noch fehlenden Bescheide, Zustimmungen und Genehmigungen usw.).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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