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Eigentümergrundschuld als Finanzierungsgrundschuld

Verfasst: 09.09.2019, 10:03
von Larissa
Guten Morgen!

Es ist Montag und die Woche startet mit einem Brett vor´m Kopf. :patsch Ich brauche Hilfe!!! :kopfkratz

Wir haben einen Kaufvertrag beurkundet; Finanzierungsvollmacht vom Verkäufer auf Käufer ist enthalten.
Jetzt möchte der Käufer zur Finanzierung sechs Eigentümergrundschulden (teils mit ZV, teils ohne) bestellen (wahrscheinlich um sie dann abzutreten).
Kann ich diese Eigentümergrundschulden bereits jetzt zur Eintragung beim GB-Amt einreichen, auch wenn der Käufer noch nicht Eigentümer ist? Bekomm ich das über eine Formulierung in den Bestellungsurkunden "gerettet"? Oder muss ich tatsächlich bis zur Umschreibung warten? Irgendwie steht ich gerade total auf dem Schlauch.

Vielen Dank für Eure Hilfe! Und einen hoffentlich besseren Montag! ;-)

Larissa

Re: Eigentümergrundschuld als Finanzierungsgrundschuld

Verfasst: 09.09.2019, 10:52
von ...
Wenn die Finanzierungsvollmacht dies zulässt (ins. Befreiung von §181 BGB erteilt wurde), dann ist das möglich. Es handelt sich dann halt nicht um Eigentümergrundschulden, sondern um Fremdgrundschulden für den Käufer.

Wenn man eine Eigentümergrundschuld bestellt, dann steht sie dem jetzigen Eigentümer zu.

Re: Eigentümergrundschuld als Finanzierungsgrundschuld

Verfasst: 10.09.2019, 08:38
von Larissa
:thx für die schnelle Antwort!!!

Die Befreiung von § 181 BGB ist erteilt. Ich benötige nur die schriftliche Zustimmung des Verkäufers, dass dieser damit einverstanden ist, dass die Grundschuld nicht zu Gunsten eines deutschen Kreditinstitutes etc. bestellt wird. Aber das stellt kein Problem dar. ;-)

Aber dann nenn ich das ganze Ding ja nicht "Eigentümergrundschuld", sondern bestelle die Grundschuld für Herrn XY?!?
Der Käufer (Herr XY) besteht da drauf, dass das "Eigentümer"Grundschulden werden, weil: "Das mach ich immer so!". :patsch Meine Erklärungen interessieren ihn da nicht wirklich.

Re: Eigentümergrundschuld als Finanzierungsgrundschuld

Verfasst: 11.09.2019, 15:42
von Notariatsmann
Was konkret gemacht werden soll, bestimmt doch letztlich der Mandant. Will er als Eigentümer aus eigener Rechtsmacht Grundschulden eintragen lassen, muss er eben vorher Eigentümer geworden sein. Wenn er vorher die Grundschulden nicht benötigt und Darlehen auch so bekommt, spricht ja nichts dagegen. Braucht er die Grundschuldbestellungen eher, gehts nur mit Belastungsvollmacht und als Fremdgrundschuld. Dann sollte man aus notarieller Sicht aber darauf achten, dass der Verkäufer genau weiß, was er tut, wenn er sowas erlaubt. Der übliche Vorbehalt in der Belastungsvollmacht bezüglich deutscher Kreditinstitute ist ja nicht ohne Grund vorhanden, sondern soll sicherstellen, dass ein seriöser Gläubiger existiert, der sich auch an die Sicherungsabrede hält. Ein vernünftiger, über die Risiken belehrter Verkäufer wird im Normalfall kaum einen Käufer das Kaufobjekt mit 6 Grundschulden auf Käufernamen belasten lassen.