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Nachweis der Namensänderung

Verfasst: 22.08.2019, 09:55
von Willy
Hey,

es geht um Folgendes: Ein Paar hat sich scheiden lassen und nunmehr übertragt die Frau im Rahmen der Scheidung Ihren Anteil am gemeinsamen Haus an Ihren Ex-Mann. Allerdings hat die Frau inzwischen erneut geheiratet und das Gericht möchte gerne einen Nachweis über Ihre Namensänderung. Reicht es, wenn ich dafür beim Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung eine beglaubigte Fotokopie Ihres Personalausweises beifüge? Falls nein, was benötige ich ansonsten?

Gruß und Dank,
Willy

Re: Nachweis der Namensänderung

Verfasst: 22.08.2019, 10:15
von AliceImWunderland
Wie das im Notariat läuft, weiß ich nicht. In der ZV reicht für den Nachweis der Namensänderung der aktuelle Auszug aus dem Familienstammbuch.

Re: Nachweis der Namensänderung

Verfasst: 22.08.2019, 10:18
von ZVler
Wir fügen dann immer die Heiratsurkunde in beglaubigter Kopie bei.

Re: Nachweis der Namensänderung

Verfasst: 22.08.2019, 10:28
von Willy
Normalerweise würde ich auch einfach die Heiratsurkunde in beglaubigter Form beifügen, allerdings haben wir diese nicht vorliegen und die Sache wartet schon etwas länger auf ihre Abwicklung, weshalb ich eine Möglichkeit suche, den Mandanten nicht wegen der Urkunde anschreiben/anrufen zu müssen, da der uns sonst möglicherweise den Kopf abreißt :lol:

Re: Nachweis der Namensänderung

Verfasst: 22.08.2019, 11:19
von elena94
Du brauchst eine Heiratsurkunde oder einen Nachweis über die Namensänderung (ausgestellt vom Standesamt) im Original. Beglaubigte Fotokopie geht auch, allerdings ist auch diese vom Standesamt direkt auszustellen.
Dir wird also vermutlich nichts anderes übrig bleiben, als die Mandantin anzurufen, damit sie dir die Urkunde reinreicht... wenn du ihr nett erklärst, dass das Grundbuchamt diese benötigt, um ihren Namen eben korrekt im Grundbuch einzutragen (was ja sowieso so ist), wird sie es doch vllt. verstehen. :mrgreen:

Ich reiche die Original-Personenstandsurkunden dann dem GBA immer mit der Bitte um Rückgabe ein und schicke sie nach Abschluss der Sache den Mandanten zurück.