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eingetragenes Vorkaufsrecht

Verfasst: 14.08.2019, 12:01
von Ramona A.
Hallo,
ich habe einmal eine Verständnisfrage zu einem Sachverhalt:
Unser Notar hat im Jahre 1997 eine Teilungserklärung beurkundet, es sind zwei Wohnungen entstanden. Keine Besonderheiten. Beide Wohnungen wurden dann im Nachgang an A und B veräußert.
Im Jahre 2001 hat es dann eine Änderung der Teilungserklärung gegeben, weil B den bis dahin nicht genutzten Dachboden zu einer Wohnung ausgebaut hat. Im Rahmen dieser Änderung haben die Parteien A und B sich dann ein wechselseitiges Vorkaufsrecht eingeräumt, für dessen Ausübung die gesetzlichen Vorschriften gelten.
Jetzt will B eine seiner zwei Wohnungen verkaufen. Er hat auch einen Käufer, der allerdings Probleme mit seiner finanzierenden Bank aufgrund des eingetragenen Vorkaufsrechtes bekommt. A will das Vorkaufsrecht wohl nicht ausüben, weil er die finanziellen Mittel nicht hat.
Ich bin mir jetzt nicht so sicher, welche Probleme die Bank hat. Wie würde es denn in einer evtl. Zwangsversteigerung bewertet, denn nur da könnte doch die Vorrangigkeit zum Tragen kommen

Re: eingetragenes Vorkaufsrecht

Verfasst: 14.08.2019, 22:02
von Notariatsoldie
Hallo Ramona A.,
nach dem, was Du schreibst, gelten für das Vorkaufsrecht die gesetzlichen Bestimmungen. In § 1097 BGB heißt es: "Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.".

Wenn also nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, dass das Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle bestellt wird, dann erlischt das Vorkaufsrecht, wenn es anlässlich des ersten Verkaufsfalls nicht ausgeübt wird. Der Berechtigte ist dann zur Löschung des Vorkaufsrechts - bezüglich der verkauften Wohnung - verpflichtet.

Re: eingetragenes Vorkaufsrecht

Verfasst: 15.08.2019, 07:36
von Ramona A.
Danke,
das würde für meine Sache bedeuten, wenn A schriftlich -mit UB versehen- erklärt, dass er das Vorkaufsrecht nicht ausübt, würde dieses als Löschungsbewilligung gewertet und ich könnte im Rahmen eines Kaufvertrages dann die Löschung des Rechtes insgesamt bewilligen?