Identitätserklärung bei Grundschulden

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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ReNoInge
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#1

01.07.2019, 16:26

Hallo, danke erstmal, dass ich dabei sein darf. Ich habe folgendes: Wir haben Bauträgerverträge beurkundet (Teilungserklärung war beurkundet, aber grundbuchlich noch nicht vollzogen). Wir haben gleichzeitig eine Grundschuld beurkundet. In der steht drin: "Der Sicherungsgeber wird Eigentümer vom Wohnungsgrundbuch von ……., noch eingetragen im Grundbuch von … Blatt... gemäß Bauträgervertrag vom ….Miteigentumsanteil von xxx/10.0000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. z.B. 7.3 bezeichnete Wohnung im EG mit den Sondernutzungsrechen...."
Nun ist die Teilung vollzogen, die z.B. Wohnung 7.3. hat eine eigene Grundbuchblattnummer bekommen. Nun will ich die Auflassungsvormerkung eintragen lassen, die Grundschuld eintragen lassen und die Sondernutzungsrechte zuordnen. Jetzt bekomme ich vom Rechtspfleger eine unechte Zwischenverfügung, wonach ich eine Identitätserklärung für die Grundschuld abgeben soll. Bei einem anderen Gericht in anderen Sachen (aber praktisch gleicher Sachverhalt) wurde das nicht bemängelt bzw. ohne Identitätserklärung eingetragen. Hat der jetzige Rechtspfleger recht? Muss ich eine Identitätserklärung machen? Wir haben keine Vollmacht in den Grundschulden. Müssen die Käufer kommen und die Identitätserklärung unterzeichnen?
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Lovis
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#2

01.07.2019, 16:55

Hallo!

Es kommt darauf an ob sich der Belastungsgegenstand verändert hat. Wenn nicht, brauchst du keine Identi nachzureichen. Das steht im Demharter.

Ich habe vor geraumer Zeit diese Verfügung ebenfalls bekommen und mit dem Hinweis auf den Demharter die erledigt bekommen.

Viele Grüße
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ReNoInge
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#3

02.07.2019, 08:13

Vielen Dank für die Antwort. Könntest du mir noch eine Fundstelle nennen? Also wo das im Demharter steht?
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Lovis
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#4

02.07.2019, 13:50

"...teile ich die Auffassung des Grundbuchamts nicht, dass die Identität des Kauf- oder Belastungsgegenstands eines weiteren Nachweises bedarf; diese sind zweifelsfrei identisch mit dem im Wohnungsgrundbuch gebuchten Grundbesitz. Entsprechend der Entscheidung des OLG Köln vom 18.10.1991, 2 Wx 20/91 kann hier die Vorlage eine Identitätserklärung nicht verlangt werden (Demharter, 21. Auflage, § 20, RN 32)."

Das war die Antwort.

Viele Grüße
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#5

05.07.2019, 10:28

Vielen Dank. Hatte Demharter durchstöbert und Schöner-Stöber, da hatte ich das gefunden und dem Rechtspfleger dann auch mitgeteilt und siehe da, heute morgen kam (ohne Identitätserklärung) die Eintragung der Grundschuld :)
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