Rückauflassung 2 Übergeber

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Schnulli
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#1

25.06.2019, 12:54

Ein herzliches Hallo an alle!

Folgende Frage zu folgendem Sachverhalt:

Eheleute (Eigentümer je zur Hälfte) übertragen Grundbesitz an ihren Sohn und behalten sich div. Rückforderungsrechte vor, welches dinglich gesichert werden muss.

Kann eine Vormerkung nach 428 BGB eingetragen werden oder müssen 2 Vormerkungen eingetragenen werden, also für jeden Übergeber an seinem jeweiligen 1/2 Anteil (im Gleichrang)?

Ich denke eher Letzteres und würde eine Klausel in den Vertrag aufnehmen, dass der Grundbesitz im Falle der Rückübertragung nur als Ganzes rückübertragen werden kann, es macht ja keinen Sinn, wenn Vater zum Beispiel will und Mutter nicht, oder sehe ich das falsch?

Freue mich auf zahlreiche Antworten!
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#2

25.06.2019, 13:07

Die Rückauflassungsvormerkung für die Übergeber als Gesamtberechtigte nach §428 BGB ist möglich (und m.W. Standard).
Natürlich muss der Rückübertragungsanspruch den Ehegatten dann auch als Gesamtberechtigte nach §428 BGB zustehen. Im Innenverhältnis kann dann vereinbart werden, dass die Rückübertragung zu je 1/2 zu erfolgen hat. Normalerweise soll zusätzlich (im Innenverhältnis) vereinbart werden, dass der Anspruch nach Tod des Einen dem Anderen alleine zusteht.
Auch dies funktioniert über diese Konstellation.
Schnulli
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#3

25.06.2019, 17:05

Ok, leuchtet mir ein, danke für die schnelle und ausführliche Antwort. Das werde ich mal mit meinem Chef erörtern.

Aber sind grundsätzlich auch 2 Vormerkungen für den jeweiligen 1/2 Anteil des jeweiligen Übergebers möglich???
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#4

26.06.2019, 09:17

Natürlich, dann entstehen beim GBA aber auch zwei Gebühren.
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