Vollmacht Kaufvertrag/Belastung
Verfasst: 15.04.2019, 12:31
Hallo,
ich habe ein Problem: Zwei Käufer haben ein Grundstück gekauft. Unsere Vollmacht im Vertrag lautet:
"1. Die Beteiligten bevollmächtigen hiermit die Notarfachangestellten xyz, jede für sich alleinvertretungsberechtigt, die Erklärungen in dieser Urkunde gegenüber Beanstandungen von Gericht und Behörden abzuändern, zurückzunehmen oder zu ergänzen, sowie alle sonstigen Erklärungen abzugeben, die für die Abwicklung dieses Vertrages notwendig oder zweckmäßig sein sollten. Die Vollmacht schließt auch die Berechtigung ein, eine Eigentumsvormerkung löschen zu lassen, falls der Vertrag nicht zur Durchführung kommt.
2. Der Verkäufer bevollmächtigt jeden einzelnen Käufer, hinsichtlich des Kaufgegenstandes die Eintragung von Grundpfandrechten nebst Zinsen und Nebenleistungen sowie Rangänderungen zu bewilligen und zu beantragen und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in den Kaufgegenstand in beliebiger Höhe zugunsten in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gläubigern, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsrecht – kurz BaFin – unterliegen, zu erklären; eine persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Verkäufers ist dabei ausgeschlossen.
In den Grundpfandrechtsbestellungsurkunden müssen folgende Vereinbarungen enthalten sein... (Sicherungsabrede).
3. Die Vollmachten zu 1) und 2) werden unwiderruflich erteilt und sollen durch den Tod des Vollmachtgebers nicht erlöschen. Sie erlöschen jedoch einen Monat nach Umschreibung des Eigentums. Die Bevollmächtigten sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sie können die Erklärungen nur zu Protokoll des amtierenden Notars oder dessen Vertreter bzw. Nachfolger im Amt abgeben.
Im Innenverhältnis dürfen die Bevollmächtigten von den Vollmachten nur insoweit Gebrauch machen, als es zur Durchführung des Vertrages und zur Eintragung von Finanzierungsgrundschulden erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht gegenüber Dritten, insbesondere nicht gegenüber dem Grundbuchamt."
Die Eigentumsübertragungsvormerkung ist für die Käufer eingetragen. Jetzt kommt der eine Käufer und möchte aufgrund der Belastungsvollmacht eine Grundschuld bestellen (ohne ZV-Unterwerfung), im Rang natürlich vor der Vormerkung. Die Ehefrau kann nicht erscheinen, da sie sich im Ausland aufhält. Reicht die obige Vollmacht, damit der Ehemann die erforderliche Rangänderung bewilligt?
Ich bin doch sehr unsicher. Kann mir jemand helfen?
Grüße
ich habe ein Problem: Zwei Käufer haben ein Grundstück gekauft. Unsere Vollmacht im Vertrag lautet:
"1. Die Beteiligten bevollmächtigen hiermit die Notarfachangestellten xyz, jede für sich alleinvertretungsberechtigt, die Erklärungen in dieser Urkunde gegenüber Beanstandungen von Gericht und Behörden abzuändern, zurückzunehmen oder zu ergänzen, sowie alle sonstigen Erklärungen abzugeben, die für die Abwicklung dieses Vertrages notwendig oder zweckmäßig sein sollten. Die Vollmacht schließt auch die Berechtigung ein, eine Eigentumsvormerkung löschen zu lassen, falls der Vertrag nicht zur Durchführung kommt.
2. Der Verkäufer bevollmächtigt jeden einzelnen Käufer, hinsichtlich des Kaufgegenstandes die Eintragung von Grundpfandrechten nebst Zinsen und Nebenleistungen sowie Rangänderungen zu bewilligen und zu beantragen und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in den Kaufgegenstand in beliebiger Höhe zugunsten in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gläubigern, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsrecht – kurz BaFin – unterliegen, zu erklären; eine persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Verkäufers ist dabei ausgeschlossen.
In den Grundpfandrechtsbestellungsurkunden müssen folgende Vereinbarungen enthalten sein... (Sicherungsabrede).
3. Die Vollmachten zu 1) und 2) werden unwiderruflich erteilt und sollen durch den Tod des Vollmachtgebers nicht erlöschen. Sie erlöschen jedoch einen Monat nach Umschreibung des Eigentums. Die Bevollmächtigten sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sie können die Erklärungen nur zu Protokoll des amtierenden Notars oder dessen Vertreter bzw. Nachfolger im Amt abgeben.
Im Innenverhältnis dürfen die Bevollmächtigten von den Vollmachten nur insoweit Gebrauch machen, als es zur Durchführung des Vertrages und zur Eintragung von Finanzierungsgrundschulden erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht gegenüber Dritten, insbesondere nicht gegenüber dem Grundbuchamt."
Die Eigentumsübertragungsvormerkung ist für die Käufer eingetragen. Jetzt kommt der eine Käufer und möchte aufgrund der Belastungsvollmacht eine Grundschuld bestellen (ohne ZV-Unterwerfung), im Rang natürlich vor der Vormerkung. Die Ehefrau kann nicht erscheinen, da sie sich im Ausland aufhält. Reicht die obige Vollmacht, damit der Ehemann die erforderliche Rangänderung bewilligt?
Ich bin doch sehr unsicher. Kann mir jemand helfen?
Grüße