Löschung Abt. II bei untergegangener Landesbehörde

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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P910iFAN
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#1

26.03.2019, 16:29

Hallo,

im Rahmen der Lastenfreistellung stellt sich bei der Durchführung eines Grundstückskaufvertrages die Frage, wer die Löschungsbewilligung abzugeben hat, für folgendes Recht (eingetragen am 4.9.1956):

"Zur Abveräußerung von Teilen, zur Teilung der Siedlerstelle und zur Teilung eines Grundstücks, das zur Siedlerstelle gehört, ist die Genehmigung des Landeskulturamtes Nordrhein in Bonn erforderlich."

Der Käufer des Gesamtgrundbesitzes will dieses Recht nicht übernehmen.

Das Landeskulturamt Nordrhein in Bonn existiert seit den 60/70ern nicht mehr. Ein Rechtsnachfolger ist nicht zu ermitteln. Mit Kultur im Sinne von Theater hat das Ganze übrigens gar nichts zu tun ;-)

Wer hat Tipps?
Martin Filzek
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#2

27.03.2019, 10:33

Tipp 1: Hinterfragen des "Wunschs" des Käufers, das Recht nicht übernehmen zu wollen. Ist es denn wirklich eine irgendwie wertmindernde Belastung, deren Übernahme abgelehnt werden könnte, oder bestehen derartige Beschränkungen zur Teilung nach öffentlichem Recht ohnehin?

Tipp 2: Einen Rechtsnachfolger für eine konkrete Genehmigungsbehörde zu suchen ist doch nicht zielführend. Wenn wirklich die Löschung versucht werden soll, würde ich einfach an das Land Nordrhein-Westfalen adressieren in Düsseldorf (PLZ noch heraussuchen), das dann selbst suchen soll, welche Stelle jetzt genau für die Löschung zuständig ist (vielleicht eine Stelle für Grundstücksverwaltungen und Teilungsgenhehmigungen bei - ehemaligen - Siedlerstellen als Zusatz in der Anschrift nennen? uns vielleicht "Nachfolgebehörde zum Landeskulturamt Nordrhein in Bonn").

Das aber nur als Tipps eines Laien in Grundstückssachen, evtl. weitere Praxishinweise anderer mit mehr Erfahrung in diesen Dingen abwarten.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
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#3

27.03.2019, 16:10

Falls es sich dabei um eine alte Römersiedlung oder so handelt, würde ich mich mal an das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Str. 133, 53115 Bonn, wenden. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen, Horionplatz 1, 40213 Düsseldorf. Evtl. kann man dort weiterhelfen.
P910iFAN
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#4

28.03.2019, 11:40

@Alle
Vielen Dank!

Mir liegt mittlerweile die Eintragungsbewilligung vor.
Danach handelt sich hier um die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung nach dem Reichssiedlungsgesetz.

Nach einem Beschluß des OLG Hamm vom 30.03.1965 - 15W23/64 - können solche Verfügungsbeschränkungen von Amts wegen gelöscht werden, da sie seit dem Inkrafttreten des Grundstücksverkehrsgesetzes gegenstandslos geworden sind.

Nach heutiger Mitteilung des Grundbuchamtes ist übrigens das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für eine etwa erforderliche Löschungsbewilligung zuständig (Einsicht unter www.archive.nrw.de).

Dann versuche ich mal mein Glück...
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