Instandsetzungsrücklage/Grunderwerbssteuer

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Ramona A.
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#1

16.01.2019, 15:38

Hallo,
wir haben in unseren Kaufverträgen bei Wohnungseigentum bezüglich der Instandsetzungsrücklage die Formulierung:
Soweit eine Instandsetzungsrücklage angesammelt wurde, geht der Anteil des Verkäufers hieran entschädigungslos auf den Käufer über.
Ein Betrag wurde nicht ausgewiesen, wir haben diesen auch nicht erfragt.
In einem aktuellen Kaufvertrag wurde jetzt auf Wunsch des Maklers -wohl auch auf Wunsch der Käufer- aufgenommen
Per 31.12.2017 betrug der Anteil des Verkäufers an der Instandsetzungsrücklage EUR 3.016,70, dieser geht entschädigungslos auf den Käufer über.
Die Käufer haben jetzt den Grunderwerbssteuerbescheid bekommen, die Instandsetzungsrücklage wurde dem Kaufpreis hinzugerechnet.
Ist es richtig, dass eine betragsmässige Bezifferung immer zur einer Hinzurechnung zum Kaufpreis führt?
Ich bin davon ausgegangen, dass die Instandsetzungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft zusteht und der Eigentümer den Betrag z.B. nicht ausgezahlt verlangen kann, er nur einen Anspruch darauf hat und dieser Anspruch mit dem Kaufpreis abgegolten ist.
Martin Filzek
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#2

16.01.2019, 18:18

Ich vermute, dass hier ein krasser Fehler des Finanzamts vorliegt, gegen den man die entsprechenden Rechtsmittel einlegen sollte. Die Höhe der Instandhaltungsrücklage hat doch schon bei dem vereinbarten Kaufpreis (für alles, Wohnung plus Anteil an Instandhaltungsrücklage) Berücksichtigung gefunden, so dass höchstens der Gesamtkaufpreis Grundlage für die Grunderwerbsteuer sein kann. Richtig wäre der Gedanke vom Finanzamt ja nur dann, wenn der Käufer zusätzlich zum Kaufpreis noch die 3.016,70 Euro hätte zahlen müssen, was ja offensichtlich nicht der Fall ist.
Beim Googeln zu dem Thema "Instandhaltungsrücklage bei Immobilienkauf" u.Ä. bin ich auch auf "Steuerliche Seite der Insttandhaltungsrücklage, 2.5.2 Instandhaltungsrücklage bei Veräußerung" von Haufe-Verlag gestoßen mit Beitrag Gerhard Jaser Rz. 1066 ff. von Dt. Anwalt Office Premium. Wenn ich es richtig verstehe, wäre es sinnvoll und möglich gewesen, die Kaufpreise anteilig für die Wohnung und getrennt für die übergehende Instandhaltungsauslage auszuweisen, und Grunderwerbsteuer hätte dann nur auf den Gesamtkaufpreis abzüglich der Instandhaltungsrücklage berechnet werden können. Daher würde ich beim Einspruch auch dies noch nachträglich geltend machen und evtl. über einen kostenlosen Nachtrag zum Kaufvertrag nachdenken.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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