Instandsetzungsrücklage/Grunderwerbssteuer
Verfasst: 16.01.2019, 15:38
Hallo,
wir haben in unseren Kaufverträgen bei Wohnungseigentum bezüglich der Instandsetzungsrücklage die Formulierung:
Soweit eine Instandsetzungsrücklage angesammelt wurde, geht der Anteil des Verkäufers hieran entschädigungslos auf den Käufer über.
Ein Betrag wurde nicht ausgewiesen, wir haben diesen auch nicht erfragt.
In einem aktuellen Kaufvertrag wurde jetzt auf Wunsch des Maklers -wohl auch auf Wunsch der Käufer- aufgenommen
Per 31.12.2017 betrug der Anteil des Verkäufers an der Instandsetzungsrücklage EUR 3.016,70, dieser geht entschädigungslos auf den Käufer über.
Die Käufer haben jetzt den Grunderwerbssteuerbescheid bekommen, die Instandsetzungsrücklage wurde dem Kaufpreis hinzugerechnet.
Ist es richtig, dass eine betragsmässige Bezifferung immer zur einer Hinzurechnung zum Kaufpreis führt?
Ich bin davon ausgegangen, dass die Instandsetzungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft zusteht und der Eigentümer den Betrag z.B. nicht ausgezahlt verlangen kann, er nur einen Anspruch darauf hat und dieser Anspruch mit dem Kaufpreis abgegolten ist.
wir haben in unseren Kaufverträgen bei Wohnungseigentum bezüglich der Instandsetzungsrücklage die Formulierung:
Soweit eine Instandsetzungsrücklage angesammelt wurde, geht der Anteil des Verkäufers hieran entschädigungslos auf den Käufer über.
Ein Betrag wurde nicht ausgewiesen, wir haben diesen auch nicht erfragt.
In einem aktuellen Kaufvertrag wurde jetzt auf Wunsch des Maklers -wohl auch auf Wunsch der Käufer- aufgenommen
Per 31.12.2017 betrug der Anteil des Verkäufers an der Instandsetzungsrücklage EUR 3.016,70, dieser geht entschädigungslos auf den Käufer über.
Die Käufer haben jetzt den Grunderwerbssteuerbescheid bekommen, die Instandsetzungsrücklage wurde dem Kaufpreis hinzugerechnet.
Ist es richtig, dass eine betragsmässige Bezifferung immer zur einer Hinzurechnung zum Kaufpreis führt?
Ich bin davon ausgegangen, dass die Instandsetzungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft zusteht und der Eigentümer den Betrag z.B. nicht ausgezahlt verlangen kann, er nur einen Anspruch darauf hat und dieser Anspruch mit dem Kaufpreis abgegolten ist.