Aufhebung Erbbaurecht

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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JanaJgr
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#1

28.11.2018, 12:58

Guten Tag,

ich glaube, ich stehe gerade voll auf dem Schlauch :augenreib
Unser Auftraggeber ist Eigentümer eines Erbbaurechtes. Dieses hat er mit einer Grundschuld belastet. Nun möchte er auch das Erbbaugrundstück erwerben und das Erbbaurecht aufheben lassen. Die Grundschuld soll entstprechend in das Grundbuch des Grundstückes eingetragen werden.

Ich habe schon in sämtlichen Büchern nachgeschaut und habe etwas von einer Nachverpfändung gelesen. Trotz mehrfachem durchlesen, habe das irgendwie nicht verstanden. Was genau ist eine Nachverpfändung und wie läuft diese ab? Wer muss alles unterschreiben?

Ich danke schon einmal für die Antworten.

LG
larifari
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#2

28.11.2018, 19:22

Die Grundschuld lastet ja derzeit auf dem Erbbaurecht und nicht auf dem Erbbaugrundstück. Um das zu ändern, muss die Grundschuld auf das im Erbbaugrundbuch eingetragen Grundstück erstreckt werden, also das Grundstück nachverpfändet werden. Es wird also das Erbbaugrundstück der Haftung unterstellt und bewilligt und beantragt, die Grundschuld des Erbbaurechtsgrundbuches auf das Erbbaugrundstück zu erstrecken.

Eine - wie ich meine - ganz gute Übersicht zum Erbaurecht findest Du in der BWNotZ 4/2006, S. 73 ff, insbesondere ab S. 82 dürfte für Dich interessant sein.
JanaJgr
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#3

29.11.2018, 08:21

Vielen Danke :) hat mir weitergeholfen
Ramona A.
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#4

27.12.2018, 10:14

Ich muss diesen Vorgang einmal aufgreifen, da ich einen solchen Sachverhalt ebenfalls habe.
Das Erbbaurecht ist mit einer Grundschuld belastet, der Erbbauberechtigte erwirbt jetzt das
Grundstück hinzu. Nachfolgend soll das Erbbaurecht aufgehoben werden.

Muss denn zwingend das Erbbaurechtsgrundbuch gelöscht werden??

Die bezüglich des Erbbaurechtes in den Grundbüchern eingetragenen Rechte werden ja gelöscht, es verbleibt lediglich in einem Grundbuch (und zwar im Erbbaugrundbuch) die Grundschuld.
Ansonsten würde ich doch die Grundschuld zunächst in das Grundstücksgrundbuch übernehmen, um sie dann aus dem Erbbaugrundbuch wieder herauszunehmen. Ist das wirklich erforderlich?
larifari
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#5

27.12.2018, 11:06

Das Erbbaurecht könnte auch als Eigentümererbbaurecht bestehen bleiben. Dann müsste der Erbbauberechtigte "nur" das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück erwerben und sonst nichts weiter dazu erklären.

Wenn das Erbbaurecht aber aufgehoben wird, wird auch das Erbbaurechtsgrundbuch geschlossen, im Erbbaurechtsgrundbuch eingetragene Rechte werden gelöscht. Hierfür sind neben der Aufhebungserklärung des Erbbauberechtigten (§ 875 BGB) auch die Zustimmung der am Erbbaurecht dinglich Berechtigten (§ 876 BGB) und des Grundstückseigentümers (§ 26 ErbbauG) erforderlich. Wenn eine Grundschuld nicht gelöscht werden soll, muss sie bei Aufhebung des Erbbaurechts in das Grundstücksgrundbuch übertragen, das Grundstück also nachverpfändet werden.
Ramona A.
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#6

27.12.2018, 11:33

:thx
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