Vorkaufsrecht nach § 99 a WHG für NRW

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birgitsabina
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#1

24.10.2018, 17:26

§ 99 a WGH Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz WGH)

Gemäß § 99 a WGH sollte es für verschiedene Bundesländer Regelungen bezüglich
der Einholung einer Vorkaufsrechtsverzichtserklärung geben.

Unter anderem ist für Niedersachsen die Einholung der Verzichtserklärung bislang nicht
notwendig.

DNotI Stand 28.06.2018 schreibt zu NRW ... Änderungen frühestens ab dem 01.05.2018-
bis dahin bestehen keine landeswasserrechtlichen Vorkaufsrechte § 99 a WGH wird von
§ 73 LWG NRW vollumfänglich verdrängt.

Leider kann ich nicht erkennen ob sich jetzt was geändert hat. Weiss jemand, ob NRW
eine andere Regelung getroffen hat zu dem Thema.

Vielen Dank für Hilfe :thx

BINA
larifari
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#2

24.10.2018, 18:08

Bisher ist das Verzeichnis nach § 73 Abs. 4 LWG NRW wohl noch nicht veröffentlicht, weshalb die Vorkaufsrechte wohl noch nicht entstehen, siehe: https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/date ... ken/vokar/
birgitsabina
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#3

25.10.2018, 09:08

Vielen Dank!
Leider ist das genau die Seite die ich auch aufgerufen hatte und wo dann bei genauerer Recherche stand, dass
ab Mai 2018 sich was ändern könnte.

Aber trotzdem ganz ganz lieben dank!

BINA
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#4

25.10.2018, 17:41

Die westfälische Notarkammer hat in ihrem Newsletter vom 16.04.2018 mitgeteilt:
"Zuletzt hatten wir darüber informiert, dass voraussichtlich bis zum 1. Mai 2018 weder landeswasser- noch landesnaturschutzrechtliche Vorkaufsrechte des Landes Nordrhein-Westfalen bestehen. Wir wurden nunmehr darüber informierte, dass sowohl das Vorkaufsrecht nach dem Landeswassergesetz als auch das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht bis auf Weiteres nicht umgesetzt werden. Anforderungen eines Negativattests bzw. einer Nichtausübungserklärung gegenüber den Bezirksregierungen (höhere Naturschutzbehörden) oder dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (oberste Naturschutzbehörde) sind daher nicht erforderlich."

Bis heute hat die Notarkammer keine Änderung mitgeteilt.
larifari
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#5

25.09.2019, 19:54

Auf meine Nachfrage hin hat mir die westfälische Notarkammer mitgeteilt, dass die Verzeichnisse immer noch nicht veröffentlicht wurden, sodass die Erklärungen zum Vorkaufsrecht nach dem Landeswassergesetz als auch nach dem Landesnaturschutzgesetz derzeit nicht eingeholt werden müssen.
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