Kauf eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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noto-fee
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#1

19.10.2018, 09:48

Hallo zusammen,

hier soll hier folgenden Vertrag vorbereiten:

Der Käufer erwirbt ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück. Das Erbbaurecht und die sonstigen für den Erbbauberechtigten eingetragenen Rechte werden von dem Käufer übernommen.

Auf was muss ich jetzt alles achten?

Reicht es wenn ich aufnehme, dass dem Käufer der Erbbaurechtsvertrag vom ... bekannt ist und er anstelle des Verkäufers mit allen Rechten und Pflichten in den Erbbaurechtsvertrag einsteigt?

Dem Erbbauberechtigten steht KEIN Vorkaufsrecht am Erbbaugrundstück zu.

Viele Grüße,
noto-fee
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AnjaZ
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#2

19.10.2018, 10:18

Wir haben Folgendes im Vertrag stehen:

§ ^# Eintritt in den Erb¬bau¬rechts¬ver¬trag
Die Ver¬trags¬tei¬le ha¬ben Kennt¬nis von den Be¬stim¬mun¬gen des Erb¬bau¬rechts¬ver-tra¬ges vom ................., URNr. ................... des No¬tars ........................................., wie in § 1 nä¬her be¬zeich¬net. Der Käu¬fer tritt mit Wir¬kung ab Las¬ten¬über¬gang in sämt¬li-che sich aus vor¬ge¬nann¬tem Ver¬trag ab die¬sem Zeit¬punkt al¬so oh¬ne Über¬nah¬me von Rück¬stän¬den er¬ge¬ben¬den Rech¬te und Ver¬pflich¬tun¬gen ein und ver¬pflich¬tet sich ins¬be¬son¬de¬re, über¬nom¬me¬ne schuld¬recht¬li¬che Ver¬pflich¬tun¬gen sei¬nem et-wai¬gen Rechts¬nach¬fol¬ger mit der Ver¬pflich¬tung zur Wei¬ter¬über¬tra¬gung auf¬zu¬er¬le-gen. Im Rah¬men der Ge¬neh¬mi¬gung der Erb¬bau¬rechts¬ve¬räu¬ße¬rung durch den Grund¬stücks¬ei¬gen¬tü¬mer soll zu¬gleich der Ver¬äu¬ße¬rer mit Wir¬kung für die Zeit nach Las¬ten¬über¬gang be¬frei¬end aus schuld¬recht¬li¬chen Pflich¬ten ent¬las¬sen wer-den.
Der Käu¬fer über¬nimmt die Ver¬pflich¬tung zur Zah¬lung des jähr¬li¬chen Erb¬bau¬zin-ses in Hö¬he von der¬zeit (nach An¬ga¬be des Ver¬käu¬fers) € ....................... ge¬gen-über dem Ei¬gen¬tü¬mer.
Dem Käu¬fer wur¬de vor der heu¬ti¬gen Ver¬hand¬lung ei¬ne be¬glau¬big¬te Ab¬schrift der Ur¬kun¬de aus¬ge¬hän¬digt. Bei Be¬ur¬kun¬dung lag der Erb¬bau¬rechts¬ver¬trag in Ab-schrift vor. Die Ver¬trags¬tei¬le er¬klä¬ren, dass sie auf das Vor¬le¬sen der Schrift¬stü¬cke und das Bei¬fü¬gen zur heu¬ti¬gen Nie¬der¬schrift ver¬zich¬ten. Auf die Be¬stim¬mun¬gen des Ver¬tra¬ges wird ver¬wie¬sen. Ih¬nen ist be¬kannt, dass et¬wai¬ge über¬ra¬schen¬de Bes¬tim¬mun¬gen des Erb¬bau¬rechts¬ver¬tra¬ges nach den ge¬setz¬li¬chen Be¬stim¬mun-gen über all¬ge¬mei¬ne Ge¬schäfts¬be¬din¬gun¬gen (AGB) u.U. hier¬durch nicht wirk¬sam über¬nom¬men wur¬den.
Der Ver¬wal¬ter¬ver¬trag wur¬de eben¬falls über¬ge¬ben. Dem Käu¬fer er¬klärt, dass ihm der In¬halt des Ver¬tra¬ges be¬kannt ist und er in die¬sen Ver¬trag ein¬tritt.

Unsere "normalen" Belehrungen ergänzen wir um Folgendes:

Die Ver¬trags¬par¬tei¬en wur¬den von der No¬ta¬rin da¬rü¬ber be¬lehrt, dass die¬ser Ver¬trag

a) unter Um¬stän¬den ver¬schie¬de¬ner be¬hörd¬li¬cher Ge¬neh¬mi¬gun¬gen be¬darf, und ins¬be¬son¬de¬re
b) der Er¬klä¬rung des je¬wei¬li¬gen Erb¬bau¬recht¬saus¬ge¬bers, dass der Über¬tra-gung und der Be¬las¬tung des Erb¬bau¬rechts, Letz¬te¬re wird üb¬li¬cher¬wei¬se nur in Hö¬he von 70% des Ver¬kehrs¬wer¬tes er¬teilt, zu¬ge¬stimmt wird.

Die No¬ta¬rin hat die Ver¬trags¬par¬tei¬en da¬rauf hin¬ge¬wie¬sen, dass bei Ver¬sa¬gung ei-ner der Ge¬neh¬mi¬gun¬gen der Ver¬trag nicht ab¬ge¬wi¬ckelt wer¬den kann.

Die No¬ta¬rin hat die Par¬tei¬en fer¬ner da¬rauf auf¬merk¬sam ge¬macht, dass auch im Fal¬le der Be¬las¬tung des Kauf¬ge¬gen¬stan¬des mit Grund¬pfand¬rech¬ten die Zus¬tim-mung des je¬wei¬li¬gen Erb¬bau¬recht¬saus¬ge¬bers er¬for¬der¬lich ist.
Gruß Anja
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#3

19.10.2018, 10:39

Hallo Anja,

vielen Dank für Deine Formulierung.

In Deinem Muster wird aber ja das Erbbaurecht gekauft. Ich habe hier den Fall, dass das Erbbaugrundstück und nicht das Erbbaurecht gekauft wird.

Habe bisher den ersten Absatz Deiner Formulierung so ähnlich übernommen. Bin/War mir aber unsicher, ob das so ausreicht.

Viele Grüße,
noto-fee
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