Rückgabe MaBV-Bürgschaft

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Ramona A.
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#1

01.10.2018, 19:15

Hallo, im Büro gibt es unterschiedliche Meinungen zu folgendem Thema:
Im Rahmen eines Kaufvertrages nach MaBV legt der Verkäufer eine Vertragserfüllungsbürgschaft vor. Diese wird von uns verwahrt, der Käufer erhält eine Kopie. Die Vorlage der Bürgschaft ist u.a. Fälligkeitsvoraussetzung zur Zahlung der Raten nach Bautenstand.
Die Parteien vereinbaren bei Fertigstellung des Gebäudes dann den Abnahmetermin. In diesem Termin wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, Mängel oder ausstehende Leistungen werden notiert. Es handelt es sich in der Regel um kleinere Mängel z.B. Rollade A läuft nicht richtig oder Fuge B ist nicht vollständig.
Im Abnahmeprotokoll wird ebenfalls vermerkt: Die Bürgschaft über EUR …. gem. Kaufvertrag vom.... wird zur Rückgabe freigegeben.
Das Abnahmeprotokoll ist von beiden Parteien unterschrieben.
Ich bin der Meinung, ich kann die Bürgschaft dann auch ohne weiteres an den Verkäufer herausgeben. Wenn der Käufer die Bürgschaft unmittelbar bekommen hätte -was ja auch möglich wäre- würde er sie dem Verkäufer ja schon im Abnahmetermin geben.
Meine Kollegin meint, der Käufer müsse die Freigabe noch einmal ausdrücklich bestätigen. Der Verkäufer könne das Abnahmeprotokoll ja nachträglich ergänzt haben.
Wie händelt ihr das? Sehe ich das zu locker und muss tatsächlich noch zusätzlich bestätigt werden?
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