Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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julinda
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#1
26.09.2018, 14:38
Hallo Ihr!
Würdet Ihr mir zustimmen, dass eine reine Beratung zur Änderung einer Teilungserklärung mit einer Gebühr nach Nr. 24201 aus dem Verkehrswert abzurechnen ist?
VG
Arrrg, bitte ggf. in den Kostenbereich verschieben. Sorry
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larifari
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#2
27.09.2018, 04:50
Wenn die Teilungserklärung nur eine einseitige Erklärung war, könnte das richtig sein, ansonsten wohl eher KV 24200.
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julinda
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#3
27.09.2018, 16:49
Wann zB läge denn ein Fall von 24200 und wann von 24201 vor? Habe da echt kaum (keine) Ahnung von
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larifari
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#4
28.09.2018, 05:52
Wenn die Änderung der Teilungserklärung vertraglich vereinbart werden müsste, wärst Du bei 24200.
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julinda
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