Löschungsbewilligung und Pfandentlassung
Verfasst: 26.09.2018, 11:07
Guten Morgen ihr Lieben,
mal wieder habe ich eine heiße Diskussion mit meinem Chef !
Im Wohnungsgrundbuch (zwei Blätter; verschiedene Eigentümer) ist eine Gesamtgrundschuld eingetragen.
Wir haben von der Gläubigerbank einmal eine LBW für das Wohnungsgrundbuch unserer Mandantschaft erhalten, sowie eine Pfandentlassung.
Die Eigentümer können unter der Bewilligung ja nun den Antrag unterschreiben, hierfür erhalten wir ja die Gebühr nach 25101 in Höhe von 20,00 € zzgl. Auslagen und MwSt.
Für die Pfandentlassung brauche ich doch nun keine Zustimmung vom Eigentümer, da die GS ja nicht insgesamt gelöscht wird, sondern von der Gläubigerin nur der Verzicht für den Miteigentumsanteil (Wohnungsgrundbuch) erklärt worden ist (§ 27GBO).
Ich würde also die Bewilligung zusammen mit dem Antrag beim Grundbuchamt einreichen. Weiter würde ich der Ordnung halber die Pfandentlassung mit einreichen. Auf dieser steht allerdings klar Der eingetragene Gläubiger stellt weder einen Antrag auf lastenfreie Abschreibung, noch ermächtigt er hierzu den Notar.
Mein Chef ist der Meinung, dass ich für beides einen Antrag brauche.
Wer hat Recht? Der Termin für die Unterschrift soll morgen sein, über eine kurze Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.
mal wieder habe ich eine heiße Diskussion mit meinem Chef !
Im Wohnungsgrundbuch (zwei Blätter; verschiedene Eigentümer) ist eine Gesamtgrundschuld eingetragen.
Wir haben von der Gläubigerbank einmal eine LBW für das Wohnungsgrundbuch unserer Mandantschaft erhalten, sowie eine Pfandentlassung.
Die Eigentümer können unter der Bewilligung ja nun den Antrag unterschreiben, hierfür erhalten wir ja die Gebühr nach 25101 in Höhe von 20,00 € zzgl. Auslagen und MwSt.
Für die Pfandentlassung brauche ich doch nun keine Zustimmung vom Eigentümer, da die GS ja nicht insgesamt gelöscht wird, sondern von der Gläubigerin nur der Verzicht für den Miteigentumsanteil (Wohnungsgrundbuch) erklärt worden ist (§ 27GBO).
Ich würde also die Bewilligung zusammen mit dem Antrag beim Grundbuchamt einreichen. Weiter würde ich der Ordnung halber die Pfandentlassung mit einreichen. Auf dieser steht allerdings klar Der eingetragene Gläubiger stellt weder einen Antrag auf lastenfreie Abschreibung, noch ermächtigt er hierzu den Notar.
Mein Chef ist der Meinung, dass ich für beides einen Antrag brauche.
Wer hat Recht? Der Termin für die Unterschrift soll morgen sein, über eine kurze Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.