Löschungsbewilligung und Pfandentlassung

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Tanja1987
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#1

26.09.2018, 11:07

Guten Morgen ihr Lieben,

mal wieder habe ich eine heiße Diskussion mit meinem Chef !

Im Wohnungsgrundbuch (zwei Blätter; verschiedene Eigentümer) ist eine Gesamtgrundschuld eingetragen.

Wir haben von der Gläubigerbank einmal eine LBW für das Wohnungsgrundbuch unserer Mandantschaft erhalten, sowie eine Pfandentlassung.

Die Eigentümer können unter der Bewilligung ja nun den Antrag unterschreiben, hierfür erhalten wir ja die Gebühr nach 25101 in Höhe von 20,00 € zzgl. Auslagen und MwSt.
Für die Pfandentlassung brauche ich doch nun keine Zustimmung vom Eigentümer, da die GS ja nicht insgesamt gelöscht wird, sondern von der Gläubigerin nur der Verzicht für den Miteigentumsanteil (Wohnungsgrundbuch) erklärt worden ist (§ 27GBO).

Ich würde also die Bewilligung zusammen mit dem Antrag beim Grundbuchamt einreichen. Weiter würde ich der Ordnung halber die Pfandentlassung mit einreichen. Auf dieser steht allerdings klar Der eingetragene Gläubiger stellt weder einen Antrag auf lastenfreie Abschreibung, noch ermächtigt er hierzu den Notar.

Mein Chef ist der Meinung, dass ich für beides einen Antrag brauche.

Wer hat Recht? Der Termin für die Unterschrift soll morgen sein, über eine kurze Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.
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#2

26.09.2018, 11:16

Natürlich braucht man einen Antrag auf Pfandentlassung. Das GBA darf diese ja nicht v.A.w. eintragen. Dieser Antrag ist allerdings formfrei möglich (§30 GBO), da - wie zutreffend aufgeführt - §27 GBO nicht für die Pfandhaftentlassung gilt.
Tanja1987
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#3

26.09.2018, 11:25

Okay, hier brauche ich dann aber nur den Antrag von unserer Mandantin für ihr Grundbuch?! Wie würde so ein Antrag aussehen?

Im Grundbuch von …. Blatt steht zur Gesamthaft eine Grundschuld über …. für die x-Bank eingetragen. Unter Bezugnahme auf die Pfandentlassung der Gläubigerin wird hiermit die pfandfreie Abschreibung im Grundbuch von (das andere Grundbuch) beantragt.

Oder wie muss der Antrag lauten? Dieser muss aber nicht notariell beglaubigt sein, richtig?
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#4

26.09.2018, 12:03

Tanja1987 hat geschrieben:
26.09.2018, 11:25
Okay, hier brauche ich dann aber nur den Antrag von unserer Mandantin für ihr Grundbuch?!
Ja und dieser ist wie erwähnt formfrei möglich.
Tanja1987 hat geschrieben:
26.09.2018, 11:25

Im Grundbuch von …. Blatt steht zur Gesamthaft eine Grundschuld über …. für die x-Bank eingetragen. Unter Bezugnahme auf die Pfandentlassung der Gläubigerin wird hiermit die pfandfreie Abschreibung im Grundbuch von (das andere Grundbuch) beantragt.
Das dürfte wohl möglich sein. Ich persönlich würde ein Formulierung dahingehend, dass das/die Grundstück(e) BV Nr. X, Blatt Y aus der Pfandhaft der Grundschuld Abt. III Nr. Z entlassen wird/werden bevorzugen. Aber das dürfte Geschmackssache sein. Das GBA wird wissen wie es einen Antrag auf pfandfreie Abschreibung auszulegen hat.
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