Genehmigung Betreuungsgericht und Vollzugsgebühr

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Tanja1987
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#1

19.04.2018, 08:24

Guten Morgen ihr Lieben :wink2

Wir haben einen Kaufvertrag beurkundet.
Im Grundbuch sind in Abt. II jeweils zwei Wohnrechte eingetragen. Einmal für den Schwager und einmal für die Schwiegermutter. Nun sollen die Wohnrechte gelöscht werden. Der Schwager wird von seinem Bruder betreut, ein Ausweis liegt vor. Die Schwiegermutter hat ihrem Sohn eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt.

Nun geht es um die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Bruder bzw. der Sohn haben die Löschung bewilligt. Bekommt das Amtsgericht am Wohnsitz des Berechtigten nunmehr zwei beglaubige Fotokopien der Löschungsbewilligung? Es sind zwei verschiedene Gerichte zuständig, da der Bruder noch in dem verkauften Haus wohnt. Die Mutter wohnt jedoch in einem Pflegeheim in einem anderen Gerichtsbezirk.

Bereits mit der Rechnung für den Kaufvertrag wurde die Vollzugsgebühr in voller Höhe berechnet, da hier u.a. minderjährige als Verkäufer beteiligt sind. Die Vollzugsgebühr fällt dann für die Löschungsbewilligung nicht noch einmal an, richtig?

Für eine schnelle Antwort wäre ich dankbar.
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#2

19.04.2018, 09:40

Tanja1987 hat geschrieben:
Nun geht es um die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Bruder bzw. der Sohn haben die Löschung bewilligt. Bekommt das Amtsgericht am Wohnsitz des Berechtigten nunmehr zwei beglaubige Fotokopien der Löschungsbewilligung? Es sind zwei verschiedene Gerichte zuständig, da der Bruder noch in dem verkauften Haus wohnt. Die Mutter wohnt jedoch in einem Pflegeheim in einem anderen Gerichtsbezirk.
Für die Mutter besteht doch eine Vollmacht. Somit wäre diesbezüglich doch gar keine Genehmigung erforderlich. Oder ist die Vollmacht nicht notariell und der es wurde für die Mutter auch ein Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis bestellt?
Tanja1987
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#3

19.04.2018, 09:59

Die Vollmacht ist notariell. Ich war auch der Meinung, dass hier keine Genehmigung erforderlich ist. Mein Chef ist da anderer Meinung.
Nur für den Schwager ist ein Betreuer bestellt. Ich bin auch der Meinung, dass wir nur für den Bruder die Genehmigung einholen müssen. Das habe ich getan.
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#4

19.04.2018, 12:00

Wenn es keinen Betreuer gibt, dann gibt es auch keine Erklärung die das Betreuungsgericht genehmigen könnte.
Der Sohn kann die Löschungsbewilligung mit Wirkung gegen die Mutter erteilen, wenn seine Vollmacht dies deckt.
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