Marc2k hat geschrieben:Hallo,
habe einen KV zur Vorbereitung bekommen.
Folgender Sachverhalt:
Die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin ist verstorben. Im Grundbuch eingetragen ist, dass die Verstorbene Vorerbin ist, nach dem zuvor eingetragen verstorbenen Eigentümer. Nacherbe ist zugleich der Testamentsvollstrecker. Testamentsvollstreckervermerk ist eingetragen.
Meine Fragen:
Wie bekomme ich jetzt die Grundbuchberichtigung hin? Einfach durch Antrag des Nacherben/Testamentsvollstreckers?
Was muss ich sonst noch beachten?
Freue mich über Hilfe.
Hier etwas zur kostenrechtlichen Einordnung, Auszug aus meinem Skript vom letzten Halbjahr (II/2017) zu Seminaren zum Notarkosten-Recht S. 103 f. (im Original-Skript etwas besser formatiert), das ganze Skript kann gern bestellt werden auf meiner Internetseite
www.filzek.de, wo auch die neuen Seminartermine in Mai und Juni 2018 zu finden sind:
Neue Auffassungen zur Gegenstandsverschiedenheit von Grundbuchberichtigung auf Erben und Kaufvertrag mit Dritten
Bislang wurde für einen Kaufvertrag mit Grundbuchberichtigungsantrag des Verkäufers bezüglich der vorangegangenen Erbfolge mit Rücksicht darauf, dass ein gutgläubiger Erwerb nur möglich war, wenn die Voreintragung des Verkäufers nach § 39 Abs. 1 GBO erfolgt ist, eine Gegenstandsgleichheit i.S.v. §109 Abs. 1 GNotKG angenommen(siehe statt vieler Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 2450 m.w.N. = in 11. Aufl. Rn. 1796 b).
Zweifel hieran bringen neuere Aufsätze hierzu sowie die Entscheidung des LG Magdeburg, NotBZ 2017, 116 mit Anm. Otto, die nunmehr von verschiedenem Gegenstand ausgehen und ein unbedingtes Abhängigkeitsverhältnis zwischen vorheriger Grundbuchberichtigung und anschließendem Kaufvertrag mit Dritten wegen der Möglichkeit nach §§ 39, 40 GBO ohne Voreintragung zu veräußern, verneint. Diese Auffassung wurde von der Ländernotarkasse auch in NotBZ 2016, 337 entwickelt und näher dargelegt, Otto hat seine frühere andere Auffassung in der Neuauflage (2. Aufl.) des Leipziger GNotKG-Kommentars 2016 bei § 109 Rn. 39 (dort Fn. 109, nicht wie in NotBZ 2017, 117 angegeben Fn. 9) relativiert und nennt als Voraussetzung für eine Gegenstandsgleichheit, dass die Berichtigung ausschließlich der Vertragsdurchführung dient. Wegen der Pflicht nach § 82 GBO zur Grundbuchberichtigung ist Gegenstandsverschiedenheit auch nach Harder NotBZ 2015, 321, 328 f., vertretbar. Die angekündigte 2. Auflage des Kostenspiegels der Ländernotarkasse wird insoweit auch weitere Ausführungen enthalten.
Indessen bleibt es natürlich „sicherer“ die Berichtigung wegen des Gutglaubensschutzes aufzunehmen, und einstweilen würde ich persönlich auch dazu raten, die weitere Entwicklung der Literatur und Rechtsprechung zu dieser Frage abzuwarten, bevor der Auffassung von den Mehrkosten gefolgt wird, um nicht im Zweifel Imageschäden durch nachträgliche andere Entscheidungen und damit verbundene Trübungen der Mandantenbeziehungen zu riskieren.
(Ende Auszug Skript).
Ansonsten stelle ich es mir so vor, dass der Testamentsvollstrecker, der zugleich Nacherbe ist, als Verkäufer auftritt und in der Kaufvertragsurkunde die Grundbuchberichtigung auf sich beantragt und die Löschung des Testamentsvollstrecker-Vermerks (auch gegenstandsgleiche Durchführungserklärung § 109 Abs. 1) bewilligt und beantragt.