Vor- und Nacherbschaft/Testamentsvollstreckung

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Marc2k
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#1

28.03.2018, 17:47

Hallo,

habe einen KV zur Vorbereitung bekommen.
Folgender Sachverhalt:
Die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin ist verstorben. Im Grundbuch eingetragen ist, dass die Verstorbene Vorerbin ist, nach dem zuvor eingetragen verstorbenen Eigentümer. Nacherbe ist zugleich der Testamentsvollstrecker. Testamentsvollstreckervermerk ist eingetragen.

Meine Fragen:
Wie bekomme ich jetzt die Grundbuchberichtigung hin? Einfach durch Antrag des Nacherben/Testamentsvollstreckers?

Was muss ich sonst noch beachten?

Freue mich über Hilfe.
Martin Filzek
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#2

28.03.2018, 18:50

Marc2k hat geschrieben:Hallo,

habe einen KV zur Vorbereitung bekommen.
Folgender Sachverhalt:
Die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin ist verstorben. Im Grundbuch eingetragen ist, dass die Verstorbene Vorerbin ist, nach dem zuvor eingetragen verstorbenen Eigentümer. Nacherbe ist zugleich der Testamentsvollstrecker. Testamentsvollstreckervermerk ist eingetragen.

Meine Fragen:
Wie bekomme ich jetzt die Grundbuchberichtigung hin? Einfach durch Antrag des Nacherben/Testamentsvollstreckers?

Was muss ich sonst noch beachten?

Freue mich über Hilfe.
Hier etwas zur kostenrechtlichen Einordnung, Auszug aus meinem Skript vom letzten Halbjahr (II/2017) zu Seminaren zum Notarkosten-Recht S. 103 f. (im Original-Skript etwas besser formatiert), das ganze Skript kann gern bestellt werden auf meiner Internetseite www.filzek.de, wo auch die neuen Seminartermine in Mai und Juni 2018 zu finden sind:

Neue Auffassungen zur Gegenstandsverschiedenheit von Grundbuchberichtigung auf Erben und Kaufvertrag mit Dritten

Bislang wurde für einen Kaufvertrag mit Grundbuchberichtigungsantrag des Verkäufers bezüglich der vorangegangenen Erbfolge mit Rücksicht darauf, dass ein gutgläubiger Erwerb nur möglich war, wenn die Voreintragung des Verkäufers nach § 39 Abs. 1 GBO erfolgt ist, eine Gegenstandsgleichheit i.S.v. §109 Abs. 1 GNotKG angenommen(siehe statt vieler Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 2450 m.w.N. = in 11. Aufl. Rn. 1796 b).
Zweifel hieran bringen neuere Aufsätze hierzu sowie die Entscheidung des LG Magdeburg, NotBZ 2017, 116 mit Anm. Otto, die nunmehr von verschiedenem Gegenstand ausgehen und ein unbedingtes Abhängigkeitsverhältnis zwischen vorheriger Grundbuchberichtigung und anschließendem Kaufvertrag mit Dritten wegen der Möglichkeit nach §§ 39, 40 GBO ohne Voreintragung zu veräußern, verneint. Diese Auffassung wurde von der Ländernotarkasse auch in NotBZ 2016, 337 entwickelt und näher dargelegt, Otto hat seine frühere andere Auffassung in der Neuauflage (2. Aufl.) des Leipziger GNotKG-Kommentars 2016 bei § 109 Rn. 39 (dort Fn. 109, nicht wie in NotBZ 2017, 117 angegeben Fn. 9) relativiert und nennt als Voraussetzung für eine Gegenstandsgleichheit, dass die Berichtigung ausschließlich der Vertragsdurchführung dient. Wegen der Pflicht nach § 82 GBO zur Grundbuchberichtigung ist Gegenstandsverschiedenheit auch nach Harder NotBZ 2015, 321, 328 f., vertretbar. Die angekündigte 2. Auflage des Kostenspiegels der Ländernotarkasse wird insoweit auch weitere Ausführungen enthalten.
Indessen bleibt es natürlich „sicherer“ die Berichtigung wegen des Gutglaubensschutzes aufzunehmen, und einstweilen würde ich persönlich auch dazu raten, die weitere Entwicklung der Literatur und Rechtsprechung zu dieser Frage abzuwarten, bevor der Auffassung von den Mehrkosten gefolgt wird, um nicht im Zweifel Imageschäden durch nachträgliche andere Entscheidungen und damit verbundene Trübungen der Mandantenbeziehungen zu riskieren.

(Ende Auszug Skript).

Ansonsten stelle ich es mir so vor, dass der Testamentsvollstrecker, der zugleich Nacherbe ist, als Verkäufer auftritt und in der Kaufvertragsurkunde die Grundbuchberichtigung auf sich beantragt und die Löschung des Testamentsvollstrecker-Vermerks (auch gegenstandsgleiche Durchführungserklärung § 109 Abs. 1) bewilligt und beantragt.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Marc2k
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#3

28.03.2018, 19:56

Hallo Martin,

herzlichen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Das hilft mir vor allem kostentechnisch weiter.

Wie bekomme ich denn jetzt die Grundbuchberichtigung hin? Braucht der im Vor- und Nacherbenvermerk genannte Nacherbe/Testamentsvollstrecker einen Erbschein?
Martin Filzek
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#4

28.03.2018, 20:58

Hmmm, ich bin nur Kosten-"Fachidiot" und habe in den letzten Jahren wenig praktische Erfahrungen mit solchen Erbschaftssachen, insofern würde ich die Frage an Praktiker und Erbrechts-Spezialisten weitergeben.
Mein vermutetes Wissen wäre, dass man einen Erbschein dann braucht, wenn sich nicht aus einem beurkundeten und eröffneten Testament eindeutig derjenige entnehmen lässt, der Erbe geworden ist, aber wie das hier bei Nacherben ist und ob da was Besonderes gilt ? Werde kluge Anworten anderer mit Interesse mit verfolgen. Vielleicht ist der Testamentsvollstrecker eine erbrechtlich Rechtskundige Person, die selbst darüber Bescheid weiß, und man kann ihn fragen, ob er Erbschein sowieso schon hat oder selbst beantragt hat bzw. was an beurkundeten und eröffneten Verfügungen von Todes wegen da ist? Aber nach deiner Postleitzahl kommst du doch aus dem rheinischen Notariat, vermute ich, wo im eigenen Büro kluge andere Mitarbeiter und Chefs sitzen, die man dazu vorher fragen sollte, damit man das Büro nicht durch vielleicht "laienhafte" Fragen an den Mandanten blamiert.

Bitte meine Unkenntnis in diesen Dingen und Feinheiten zu entschuldigen, wenn ich Zeit habe, lerne ich insoweit auch gern dazu.
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...
Kennt alle Akten auswendig
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#5

29.03.2018, 09:56

Es kommt darauf an.

Auf welcher Grundlage wurde der Vorerbe eingetragen? Aufgrund öffentl. Testament oder Aufgrund Erbschein?

Wenn der Vorerbe aufgrund eines Erbscheines eingetragen wurde, dürfte ein neuer Erbschein der den Nacherben ausweist erforderlich sein. Der alte würde eingezogen werden.

Wenn es ein öffentl. Testament gibt, könnte der Nacherbe ggf. auf dessen Grundlage eingetragen werden, wenn es eindeutig ist. Ob dazu noch weiteres außer natürlich die Sterbeurkunde des Erblassers erforderlich ist würde auf den Inhalt eines etwaigen Testamentes ankommen.

Wenn der Testamentsvollstrecker alleiniger Nacherbe ist, dürfte die TV mit Eintritt des Nacherbfalls wegfallen, da der Alleinerbe i.d.R. nicht gleichzeitig Testamentsvollstrecker sein kann.
Marc2k
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#6

03.04.2018, 14:40

Vielen Dank für die Antworten. Hat mir geholfen. :thx
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