nachträgliche Kaufvertragsänderung

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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BeLu89
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#1

03.08.2017, 11:21

Hallo,

ich mache gerade für eine Kollegin die Notariatsvertretung und habe folgendes Problem:
Ein Kaufvertrag wurde beurkundet und beim Grundbuchamt die Eintragung einer Vormerkung beantragt. Nun rief eine Dame vom Grundbuchamt an und teilte mit, dass sich im Kaufvertrag zwei Schreibfehler eingeschlichen haben.
Muss ich nun alle Abschriften und die Ausfertigung zurückfordern und diese dann korrigieren, siegeln und vom Notar unterschreiben lassen?
Ich habe echt keine Ahnung und am 15. ist schon der Kaufpreis fällig.... :panik

Danke schonmal für Eure Antworten
Martin Filzek
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#2

03.08.2017, 12:30

Es kommt darauf an, was das für Schreibfehler sind. Wenn es offensichtliche Schreibfehler sind, wird man nach § 44 a Beurkundungsgesetz verfahren können, in diesem Gesetzestext und evtl. Kommentaren dazu findest du alles Weitere.
Ob das auf die Fälligkeit des Kaufpreises Einfluss hat, kann mangels Mitteilung der Art der Schreibfehler nicht beurteilt werden, es ist wohl wenig wahrscheinlich, dass da bei Fälligkeit ein Kaufpreisteil oder mehrere geschrieben stehen, die in ihrer Gesamtsumme nicht mit dem Gesamtkaufpreis übereinstimmen oder was sonst als Schreibfehler hätte bemerkt werden können. Wahrscheinlich würde es am besten sein, nach § 44 a BeurkG berichtigte / ergänzte Ausfertigungen bzw. begl. Abschriften nochmals an die Beteiligten zu schicken mit der Bitte, das Versehen zu entschuldigen, und darauf hinzuweisen, dass sich durch die leider aufgetretenen und jetzt berichtigten Schreibfehler natürlich an der Vertragsabwicklung usw. nichts Wesentliches ändert, um auch keine Angriffsflächen für evtl. unberechtigte Haftpflichtansprüche an den Notar bloß zu legen.

Das alles ist nur meine persönliche Einschätzung in einem Gebiet, in dem ich kein Experte bin. Ob es ratsam oder erforderlich ist, die Beteiligten auch noch um Rückgabe der bisher übersandten begl. Abschriften zu bitten, würde ich verneinen, andererseits würde es aber wohl auch nichts schaden und vielleicht würden andere dazu raten. Kommt aber alles auf die "Schwere" der Schreibfehler an, zu der ja nichts mitgeteilt ist.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
BeLu89
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#3

04.08.2017, 08:49

Martin Filzek hat geschrieben:Es kommt darauf an, was das für Schreibfehler sind. Wenn es offensichtliche Schreibfehler sind, wird man nach § 44 a Beurkundungsgesetz verfahren können, in diesem Gesetzestext und evtl. Kommentaren dazu findest du alles Weitere.
Ob das auf die Fälligkeit des Kaufpreises Einfluss hat, kann mangels Mitteilung der Art der Schreibfehler nicht beurteilt werden, es ist wohl wenig wahrscheinlich, dass da bei Fälligkeit ein Kaufpreisteil oder mehrere geschrieben stehen, die in ihrer Gesamtsumme nicht mit dem Gesamtkaufpreis übereinstimmen oder was sonst als Schreibfehler hätte bemerkt werden können. Wahrscheinlich würde es am besten sein, nach § 44 a BeurkG berichtigte / ergänzte Ausfertigungen bzw. begl. Abschriften nochmals an die Beteiligten zu schicken mit der Bitte, das Versehen zu entschuldigen, und darauf hinzuweisen, dass sich durch die leider aufgetretenen und jetzt berichtigten Schreibfehler natürlich an der Vertragsabwicklung usw. nichts Wesentliches ändert, um auch keine Angriffsflächen für evtl. unberechtigte Haftpflichtansprüche an den Notar bloß zu legen.

Das alles ist nur meine persönliche Einschätzung in einem Gebiet, in dem ich kein Experte bin. Ob es ratsam oder erforderlich ist, die Beteiligten auch noch um Rückgabe der bisher übersandten begl. Abschriften zu bitten, würde ich verneinen, andererseits würde es aber wohl auch nichts schaden und vielleicht würden andere dazu raten. Kommt aber alles auf die "Schwere" der Schreibfehler an, zu der ja nichts mitgeteilt ist.
Vielen Dank für die Antwort!
Eingeschlichen haben sich folgende Fehler: Im Text heißt es einmal "Erschienene zu 3." obwohl es "Erschienene zu 2." heißen muss. Dann wurde beim Aufführen der Belastungen in Abt. III "lfd. Nr. 3" geschrieben, obwohl es "lfd. Nr. 1" heißen soll.
Auswirken auf die Fälligkeit des Kaufpreises hat es, weil dazu doch die Auflassungsvormerkung eingetragen worden sein muss.

Muss ich denn die Ausfertigung vom Grundbuchamt zurückfordern? Sonst wäre ja eine falsche im Umlauf...

Ich mache also eine neue Ausfertigung und schreibe jeweils an den Rand der Berichtigungen: "x Buchstaben/Zahlen geändert, Datum, Siegel, Unterschrift Notar"?
davia76
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#4

04.08.2017, 12:22

Ich würde so schreiben

"Berichtigungsvermerk zur Urkunde ........ vom ..... des Notars...

Die Urkunde wird wegen offensichtlicher Schreibfehler wie folgt berichtigt:
Auf Seite...., §... wird die Urkunde dahingehend berichtigt , dass es wie folgt lauten muss Erschienene zu 2. (fett und unterstrichen) sowie
zu ...., Seite ...., § ... lfd. Nr. 1 (fett und unterstrichen).

Ort, Datum


Notar "

Das Original würde ich an die Urschrift heften. Eine Ausfertigung fürs Grundbuchamt erteilen und hinschicken und den Beteiligten sowie sonstigen Beteiligten, die eine Kopie o. ä. der Urkunde erhalten haben ebenfalls entsprechende Kopie etc. des Berichtigungsvermerkes.
Wie auf dem Original würde ich unter dem Berichtigungsvermerk einen Verteiler anbringen.

LG
Wissen, das nicht weitergegeben wird, ist kein Wissen.

Jeder hat dumme Gedanken, nur der Kluge verschweigt sie.
BeLu89
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#5

04.08.2017, 12:36

davia76 hat geschrieben:Ich würde so schreiben

"Berichtigungsvermerk zur Urkunde ........ vom ..... des Notars...

Die Urkunde wird wegen offensichtlicher Schreibfehler wie folgt berichtigt:
Auf Seite...., §... wird die Urkunde dahingehend berichtigt , dass es wie folgt lauten muss Erschienene zu 2. (fett und unterstrichen) sowie
zu ...., Seite ...., § ... lfd. Nr. 1 (fett und unterstrichen).

Ort, Datum


Notar "

Das Original würde ich an die Urschrift heften. Eine Ausfertigung fürs Grundbuchamt erteilen und hinschicken und den Beteiligten sowie sonstigen Beteiligten, die eine Kopie o. ä. der Urkunde erhalten haben ebenfalls entsprechende Kopie etc. des Berichtigungsvermerkes.
Wie auf dem Original würde ich unter dem Berichtigungsvermerk einen Verteiler anbringen.

LG
Super, vielen Dank :wink1
Martin Filzek
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#6

04.08.2017, 12:40

Stimme davia76 zu und merke zum Vorschlag der Themenstarterin in #3 an, dass das so nicht gehen würde, denn solche Formulierungen kann der Notar nur

während der Beurkundung selbst und vor Unterschrift der Beteiligten

machen. Wie nach Abschluss der Niederschrift bei offensichtlichen Schreibfehlern ergibt sich aus dem schon erwähnten § 44 a BeurkG. Den Text dazu findest du, wenn Ihr keinen Schönfelder oder Gesetzestexte von BGB mit BeurkG haben solltet - kaum vorstellbar - auch im Internet unter gesetze-im-internet.de oder auf den Seiten der Bundesnotarkammer, Texte Berufsrecht und vielerorts sonst.
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