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dingliches Vorkaufsrecht - Verzichtserklärung

Verfasst: 18.07.2017, 08:55
von Fienchen
Guten Morgen zusammen,

ich bräuchte mal eure fachliche Hilfe. Unser Notar ist im Urlaub und ich würde dem Vertreter gern soviel wie möglich vorbereiten, bin mir aber in einer Sache recht unsicher.

Es wurde ein Kaufvertrag über ein Grundstück beurkundet. Der jetzige Verkäufer ist noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, hat aber schon weiter verkauft. In dem vorigen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass für eine GmbH ein Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen werden soll (ist auch noch nicht eingetragen...).

Von dieser Gesellschaft muss ich jetzt im Rahmen der hiesigen Abwicklung natürlich eine Verzichtserklärung einholen. So, und hier fangen meine Gedanken / Probleme an.

Ich muss die Gesellschaft anschreiben, um Vorkaufsrechtverzichtserklärung bitten und eine Abschrift des Vertrages beifügen, soweit klar. Aber - sollte ich hier auch besser eine vorgefertigte Erklärung beifügen, mit welcher der Gesellschafter nur noch zum Notar geht und eine Unterschriftsbeglaubigung durchführt?
Mein Gedanke hierzu ist nämlich der, wenn ich keine solche vorgefertigte Erklärung beifüge, müsste ein anderer Notar einen entsprechenden Entwurf fertigen und damit wäre die Geschichte deutlich teurer als nur eine Unterschriftsbeglaubigung, oder?

Ich hoffe, ich habe mich nicht zu kompliziert ausgedrückt...quäle mich noch ziemlich im Notariat... :oops:

Re: dingliches Vorkaufsrecht - Verzichtserklärung

Verfasst: 18.07.2017, 09:58
von Manfred Fisch
Hallo Fienchen :wink2

Ja, das siehst Du völlig richtig

Re: dingliches Vorkaufsrecht - Verzichtserklärung

Verfasst: 18.07.2017, 10:03
von NoFaWi
Ja, alles soweit richtig, außer…
Die Verzichtserklärung genügt privatschriftlich.
Solltet Ihr im Vertrag versehentlich als Fälligkeitsvoraussetzung vorgesehen haben, dass diese öffentlich beglaubigt vorliegen muss, dann musst Du sie halt in dieser Form beschaffen.

Re: dingliches Vorkaufsrecht - Verzichtserklärung

Verfasst: 18.07.2017, 10:50
von Fienchen
:yeah

Ich freu mich wie ein Keks, dass ich richtig liege mit meinem Gedankengang. Herzlichen Dank.

Das Vorliegen dieser Verzichtserklärung (in grundbuchtauglicher Form - so steht's im Vertrag) ist tatsächlich eine Fälligkeitsvoraussetzung. Daher ja auch meine Überlegung, eine vorgefertigte Erklärung beizufügen, damit eben nur eine Unterschrift beglaubigt werden muss, und nicht ein Entwurf dazu von einem anderen Notar erstellt werden muss.

Die Gebühr, die ich dabei produzieren würde, würde mein Gehalt weit um das Doppelte übersteigen... :panik und das will ich gern vermeiden.

Nochmal ganz lieben Dank :thx

Re: dingliches Vorkaufsrecht - Verzichtserklärung

Verfasst: 14.11.2018, 16:48
von Owli
NoFaWi hat geschrieben:
18.07.2017, 10:03
[...]
Die Verzichtserklärung genügt privatschriftlich.
[...]
Woraus ergibt sich das? Bzw. aus welchem Umkehrschluss lässt sich das ableiten?

DANKE!

Re: dingliches Vorkaufsrecht - Verzichtserklärung

Verfasst: 15.11.2018, 06:29
von larifari
Aus §§ 1098 I, 464 I BGB.

Re: dingliches Vorkaufsrecht - Verzichtserklärung

Verfasst: 15.11.2018, 17:29
von Owli
Danke @larifari!

Die §§ 22, 29 GBO spielen keine Rolle, weil im Grundbuch durch die Verzichtserklärung keine Änderungen im GB vorgenommen werden?

Re: dingliches Vorkaufsrecht - Verzichtserklärung

Verfasst: 16.11.2018, 06:21
von larifari
Eine Vorkaufsrecht-Verzichtserklärung wird ja in der Regel nur zu einem Kaufvertrag eingeholt werden, sodass es in solchen Fällen ja nicht um eine Grundbuchberichtigung geht, für die § 22 GBO eine Rolle spielt. Die Vorkaufsrecht-Verzichtserklärung ist verfahrensrechtlich für das Grundbuchamt uninteressant, deshalb spielt auch § 29 GBO keine Rolle, es sei denn, mit der Verzichtserklärung würde zugleich die Löschung des dinglichen Vorkaufsrechts bewilligt.

Re: dingliches Vorkaufsrecht - Verzichtserklärung

Verfasst: 16.11.2018, 14:37
von ...
larifari hat geschrieben:
16.11.2018, 06:21
Eine Vorkaufsrecht-Verzichtserklärung wird ja in der Regel nur zu einem Kaufvertrag eingeholt werden, sodass es in solchen Fällen ja nicht um eine Grundbuchberichtigung geht, für die § 22 GBO eine Rolle spielt. Die Vorkaufsrecht-Verzichtserklärung ist verfahrensrechtlich für das Grundbuchamt uninteressant, deshalb spielt auch § 29 GBO keine Rolle, es sei denn, mit der Verzichtserklärung würde zugleich die Löschung des dinglichen Vorkaufsrechts bewilligt.
So ist es