dingliches Vorkaufsrecht - Verzichtserklärung

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
Antworten
Benutzeravatar
Fienchen
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 395
Registriert: 08.03.2010, 19:46
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro

#1

18.07.2017, 08:55

Guten Morgen zusammen,

ich bräuchte mal eure fachliche Hilfe. Unser Notar ist im Urlaub und ich würde dem Vertreter gern soviel wie möglich vorbereiten, bin mir aber in einer Sache recht unsicher.

Es wurde ein Kaufvertrag über ein Grundstück beurkundet. Der jetzige Verkäufer ist noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, hat aber schon weiter verkauft. In dem vorigen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass für eine GmbH ein Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen werden soll (ist auch noch nicht eingetragen...).

Von dieser Gesellschaft muss ich jetzt im Rahmen der hiesigen Abwicklung natürlich eine Verzichtserklärung einholen. So, und hier fangen meine Gedanken / Probleme an.

Ich muss die Gesellschaft anschreiben, um Vorkaufsrechtverzichtserklärung bitten und eine Abschrift des Vertrages beifügen, soweit klar. Aber - sollte ich hier auch besser eine vorgefertigte Erklärung beifügen, mit welcher der Gesellschafter nur noch zum Notar geht und eine Unterschriftsbeglaubigung durchführt?
Mein Gedanke hierzu ist nämlich der, wenn ich keine solche vorgefertigte Erklärung beifüge, müsste ein anderer Notar einen entsprechenden Entwurf fertigen und damit wäre die Geschichte deutlich teurer als nur eine Unterschriftsbeglaubigung, oder?

Ich hoffe, ich habe mich nicht zu kompliziert ausgedrückt...quäle mich noch ziemlich im Notariat... :oops:
Wenn ich dir Recht gebe, hab ich ja keins mehr...
-------------------------------------------------------------------------------
Denke nie gedacht zu haben, denn das Denken der Gedanken ist gedankenloses Denken.
-------------------------------------------------------------------------------
196
Benutzeravatar
Manfred Fisch
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 645
Registriert: 19.05.2006, 17:45
Beruf: Notarfachwirt
Software: Andere
Wohnort: Reichelsheim

#2

18.07.2017, 09:58

Hallo Fienchen :wink2

Ja, das siehst Du völlig richtig
Benutzeravatar
NoFaWi
Forenfachkraft
Beiträge: 165
Registriert: 06.08.2009, 18:19
Beruf: Notariatsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Hannover

#3

18.07.2017, 10:03

Ja, alles soweit richtig, außer…
Die Verzichtserklärung genügt privatschriftlich.
Solltet Ihr im Vertrag versehentlich als Fälligkeitsvoraussetzung vorgesehen haben, dass diese öffentlich beglaubigt vorliegen muss, dann musst Du sie halt in dieser Form beschaffen.
Benutzeravatar
Fienchen
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 395
Registriert: 08.03.2010, 19:46
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro

#4

18.07.2017, 10:50

:yeah

Ich freu mich wie ein Keks, dass ich richtig liege mit meinem Gedankengang. Herzlichen Dank.

Das Vorliegen dieser Verzichtserklärung (in grundbuchtauglicher Form - so steht's im Vertrag) ist tatsächlich eine Fälligkeitsvoraussetzung. Daher ja auch meine Überlegung, eine vorgefertigte Erklärung beizufügen, damit eben nur eine Unterschrift beglaubigt werden muss, und nicht ein Entwurf dazu von einem anderen Notar erstellt werden muss.

Die Gebühr, die ich dabei produzieren würde, würde mein Gehalt weit um das Doppelte übersteigen... :panik und das will ich gern vermeiden.

Nochmal ganz lieben Dank :thx
Wenn ich dir Recht gebe, hab ich ja keins mehr...
-------------------------------------------------------------------------------
Denke nie gedacht zu haben, denn das Denken der Gedanken ist gedankenloses Denken.
-------------------------------------------------------------------------------
196
Owli
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 4
Registriert: 13.11.2018, 14:58
Beruf: ReNo
Software: Andere

#5

14.11.2018, 16:48

NoFaWi hat geschrieben:
18.07.2017, 10:03
[...]
Die Verzichtserklärung genügt privatschriftlich.
[...]
Woraus ergibt sich das? Bzw. aus welchem Umkehrschluss lässt sich das ableiten?

DANKE!
larifari
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 562
Registriert: 17.12.2014, 10:52
Beruf: Notarfachwirtin
Software: RA-Micro

#6

15.11.2018, 06:29

Aus §§ 1098 I, 464 I BGB.
Owli
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 4
Registriert: 13.11.2018, 14:58
Beruf: ReNo
Software: Andere

#7

15.11.2018, 17:29

Danke @larifari!

Die §§ 22, 29 GBO spielen keine Rolle, weil im Grundbuch durch die Verzichtserklärung keine Änderungen im GB vorgenommen werden?
larifari
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 562
Registriert: 17.12.2014, 10:52
Beruf: Notarfachwirtin
Software: RA-Micro

#8

16.11.2018, 06:21

Eine Vorkaufsrecht-Verzichtserklärung wird ja in der Regel nur zu einem Kaufvertrag eingeholt werden, sodass es in solchen Fällen ja nicht um eine Grundbuchberichtigung geht, für die § 22 GBO eine Rolle spielt. Die Vorkaufsrecht-Verzichtserklärung ist verfahrensrechtlich für das Grundbuchamt uninteressant, deshalb spielt auch § 29 GBO keine Rolle, es sei denn, mit der Verzichtserklärung würde zugleich die Löschung des dinglichen Vorkaufsrechts bewilligt.
...
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 675
Registriert: 01.12.2017, 19:11
Beruf: Rpfl.
Wohnort: Niedersachsen

#9

16.11.2018, 14:37

larifari hat geschrieben:
16.11.2018, 06:21
Eine Vorkaufsrecht-Verzichtserklärung wird ja in der Regel nur zu einem Kaufvertrag eingeholt werden, sodass es in solchen Fällen ja nicht um eine Grundbuchberichtigung geht, für die § 22 GBO eine Rolle spielt. Die Vorkaufsrecht-Verzichtserklärung ist verfahrensrechtlich für das Grundbuchamt uninteressant, deshalb spielt auch § 29 GBO keine Rolle, es sei denn, mit der Verzichtserklärung würde zugleich die Löschung des dinglichen Vorkaufsrechts bewilligt.
So ist es
Antworten