Schubladenlöschung oder ...?

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lexinudel
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#1

28.01.2017, 20:07

Hallo Freunde,
mich würde mal interessieren, was ihr bevorzugt bei der AV zum Beispiel Schubladenlöschung oder …?
LG
lexinudel :wink1
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#2

28.01.2017, 20:49

Ich sitze "auf der anderen Seite", nämlich am Grundbuchamt. Den Ausdruck "Schubladenlöschung" habe ich noch nie gehört. Was ist denn das?
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____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ BildKein Grund zur Panik.


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larifari
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#3

30.01.2017, 13:12

Schubladenlöschung meint regelmäßig, dass die Löschung der Auflassungsvormerkung für den Käufer bereits im Kaufvertrag enthalten ist – für den Fall, dass der Käufer den Kaufpreis nicht nicht leistet und der Verkäufer deswegen vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Der Notar wird hierbei bevollmächtigt, die Löschung der Auflassungsvormerkung dann beim Grundbuchamt zu beantragen. Bis dahin liegt diese Löschungsbewilligung sozusagen in der Schublade :P.
Ramona A.
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#4

31.01.2017, 12:26

Wir machen das nur bei 'unsicheren' Kandidaten. Du kannst ja nicht jeden Käufer unter Generalverdacht stellen. Und wenn die Finanzierungsgrundschuld schon vorliegt, sowieso nicht.
Martin Filzek
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#5

31.01.2017, 19:43

Ursprünglich wurde der Begriff "Schubladenlöschung" oder "Schubladen-Löschunsbewilligung" gar nicht für in der Kaufvertragsurkunde selbst aufgenommene, vorsorgliche Löschungsbewilligungen bei bestimmten Konstellationen verwandt, sondern für tatsächlich in separater Urkunde aufgenommene Löschungsbewilligungen, die man also für sich allein in eine "Schublade" hätte legen können.

Beweis: Notarkasse München, Streifzhug durch das GNotKG, 11. Aufl. 2015, Rn. 1771 - 1774; Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, § 147 Rn. 41, jeweils mit Hinweis auf OLG Hamm MittBayNot 2008, 497 = RNotZ 2008, 434 = FGPrax 2008, 174 = ZNotP 2009, 118 (weitere Nachweise zum Thema bei Filzek a.a.O.).

Das klingt wahrscheinlich komisch und kaum vorstellbar für Jüngere, aber in früheren Jahren neigten einzelne Notare häufiger als heute zur Aufteilung in verschiedene Urkunden (galt auch für die früher häufiger gesondert beurkundete nachträgliche Auflassung).

Das OLG in der genannten Entscheidung hat es dann so gesehen, dass eine solche separate Beurkundung unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 16 KostO (heute § 21 GNotKG) ist, zudem bestehen Zweifel daran, ob es nicht wegen § 311 b (früher § 313) BGB mit in die Kaufvertragsurkunde gehört.

In der KostO-Zeit hat die Überwachung einer so vorsorglich erteilten Löschungsbewilligung nach § 147 II KostO eine gesonderte Überwachungsgebühr ausgelöst, während eine andere Sicherungsmethode - den Notar zu bevollmächtigen, nach Eintritt bestimmter Voraussetzungen die Löschung durch Eigenurkunde zu erklären - von einem Teil der Meinungen für kostengünstiger angesehen wurde, da die Überwachungsgebühr hier erst bei Ausüben der Vollmacht (also in der Minderzahl der Fälle) angefallen wäre (streitig, siehe Nachweise bei Filzek a.a.O.).

Im GNotKG ist es nun so, dass durch den Grundsatz des § 93, wonach Beurkundungsverfahrensgebühren, Vollzugs- und Betreuungsgebühren grundsätzlich nur ein mal pro Verfahren anfallen, durch die Mitbeurkundung einer vorsorglich erteilten Löschungsbewilligung zur Vormerkung ini der Regel gar keine Mehrkosten anfallen, da bereits die Fälligkeitsmitteilung und Kaufpreiszahlungsüberwachung Dinge sind, welche zur ein mal anfallenden Betreuungsgebühr KV 22200 führen.

Deshalb besteht der früher gesehene Kostenunterschied zwischen den Sicherungsmöglichkeiten Löschungsbewilligung in Urkunde gegenüber Vollmacht an den Notar zur evtl. späteren Eigenurkunde nicht mehr. Was letztlich vorzuziehen ist, darüber gibt es in der Fachliteratur immer wieder Aufsätze und ich denke in sämtlichen Notar-Handbüchern und Formularbüchern wie Beck`sches Notar-Handbuch, Würzburger Notarhandbuch, Kersten / Bühling, Krauß, Immobilienkaufverträge usw. wird man zu dem Thema viel nachlesen können.

Das zuletzt von Ramona A. genannte Argument, man könne doch nicht sämtliche Käufer unter Generalverdacht stellen, würde ich wenn ich selbst Notar wäre, nicht mehr so streng sehen: Der Notar soll ja immer mit dem Schlimmsten rechnen und man könnte sagen, dass die Mitbeurkundung der wenigen Sätze zusammen im Kaufvertrag keinerlei Mehrkosten auslöst, andererseits aber für die Fälle, wo es nötig wird, doch eine erhebliche Erleichterung ist. Dennoch wird es wohl so sein, dass man nicht sagen kann, der Notar, der das nicht in alle Kaufverträge aufnimmt, habe einen Fehler gemacht (?).
Eine ähnliche Frage, bei der in einzelnen Gegenden Deutschlands unterschiedlich beurteilt wurde, was üblich und erforderlich sei, war lange Zeit die Zwangsvollstreckungsunterwerfung in Kaufverträgen wegen des Kaufpreises. Im Süden wurde diese so gut wie immer gemacht - egal wie gut die Bonität eines Käufers eingeschätzt wurde - während je nördlicher die Gegend wurde, häufig darauf verzichtet wurde. Zum Teil gab es da Rechtsprechung, die besagte, dass die Zwangsvollstreckungsunterwerfung als Sicherungsmittel mit zu beurkunden "Standard" sei und bei deren Fehlen ein Fehler des Notars angenommen wurde (streitig).

Die Fragestellerin ist nach der angegebenen Postleitzahl Notarfachangestellte in München. Ich würde die dortigen - als besonders sachkundig geltenden - Notare, und nicht einzelne Notarfachangestellte aus ganz Deutschland in diesem Forum, nach ihrer Meinung fragen. Solche Dinge werden oft regional ziemlich unterschiedlich gehandhabt.

Hier noch ein Hinweis in "eigener Sache":
3tägiges Intensivseminar zur Notarkostenberechnung nach GNotKG
vom 18. - 20.Mai 2017 in 25774 Lehe, Deichstr. 1, Haus "Fernsicht am Wäldchen", siehe genauer unter obiger Rubrik Fort- und Weiterbildung, Seminare, 'Eintrag vom 1.1.2017,
und 5,5-Stunden-Training Notarkostenberechnung
am 24.4.2017 in Berlin
am 26.4.2017 in Hamburg
8. Mai in Hannover
11. Mai 2017 in Frankfurt a. M.
15. Mai 2017 in Essen
17.Mai 2017 in Bremen, jeweils 12.30 - 18 Uhr, siehe auch obiger Hinweis in Rubrik Fort- und W'eiterbildung, Seminare, vom 1.1.2017, sowie bei http://www.filzek.de unter Seminare.

Seminar zum Notarrecht mit Dr. jur. Klaus Lerch, Rechtsanwalt, früher stv. Vors. Richter am LG, am 12.05.2017 in Frankfurt, Seminargebühr 185 Euro + 19 % USt. 35,15 Euro = 220,15 Euro).

Leider hat es Probleme bei der eigenen Homepage mit der Aufnahme der neuen Daten gebeten; ich hoffe, dies ist in den nächsten Tagen bis längstens zwei Wochen behoben. Anfragen und Anmeldungen bis dahin können jederzeit an mich gerichtet werden (M. Filzek, Neustadt 15, 25813 Husum, Telefon 04841 / 22 41, Fax 23 29, EMail info@filzek.de).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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