Zustimmung Grundstückseigentümer Belastung Erbbaurecht

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Jaqueline
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#1

03.01.2017, 14:44

Hallo zusammen...

Hier wurde eine Grundschuld beurkundet. Belastet wurde ein Erbbaurecht. Gem. Grundbuch ist zur Belastung die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich. Im Erbbaurechtsvertrag von 1982 steht: "Zur Veräußerung und Belastung des Erbbaurechtes ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich. Der Grundstückseigentümer erteilt schon jetzt die unwiderrufliche Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechtes mit Grundpfandrechten bis zur Höhe von 300.000,00 DM nebst bis zu 18 % jährlicher Zinsen und Nebenleistungen. Ein entsprechender Rangvorbehalt soll bei der Reallast und bei der Vormerkung sowie bei dem Vorkaufsrecht in das Erbbaugrundbuch eingetragen werden."

Rangvorbehalte sind bei den Rechten Abt. II eingetragen. Es ist jeweils eingetragen, dass der Vorrang einmal ausnutzbar ist.

Es waren auch schon Grundpfandrechte bestellt. Abt. III Nr. 1 = 100.000,00 DM. Abt. III Nr. 2 = 198.000,00 DM. Abt. III Nr. 3 = 130.000,00 Euro. Die Rechte Abt. III Nr. 1 und 2 sind bereits gelöscht. Dort war vermerkt, dass diesen beiden Rechten ein Teil des vorbehalten Vorrangs eingräumt worden ist. Für das Recht Abt. III Nr. 3 wurde die Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümer eingeholt, somit keine Ausnutzung des Rangvorbehaltes.

So, da der damalige Grundstückseigentümer verstorben ist und nun seine sieben Erben als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen sind, dachte ich mir ich versuche mal die Eintragung der Grundschuld ohne die Zustimmungserklärung der 7 Grundstückseigentümer. Dazu muss noch gesagt werden, dass die Grundschuld im Range nach den Rechten Abt. II eingetragen werden soll. Ich habe die Grundschuld eingereicht und Bezug auf den Erbbaurechtsvertrag genommen und zwar auf den Wortlaut: "Der Grundstückseigentümer erteilt schon jetzt die unwiderrufliche Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechtes mit Grundpfandrechten bis zur Höhe von 300.000,00 DM nebst bis zu 18 % jährlicher Zinsen und Nebenleistungen." Ich dachte mir, zwei Rechte sind gelöscht, also ist das Grundbuch nur mit 130.000,00 Euro belastet. Jetzt werden nur 20.000,00 Euro bestellt. Somit ist keine Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich, da die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Belastung des Erbbaurechtes bis zur Höhe von 300.000,00 DM bereits im Erbbaurechtsvertrag erteilt worden ist.

Nun kam eine Zwischenverfügung vom AG: "Vorzulegen ist: Genehmigung nach § 5 ErbbauRG der aktuellen Grundstückeigentümer. Die in dem Erbbaurechtsvertrag von 1982 enthalte Zustimmung zur Belastung ist von dem damaligen Eigentümer erteilt worden. Dieser ist zwischenzeitlich verstorben."

Kann das seine Richtigkeit haben? Bedarf es wirklich einer Zustimmung der aktuellen Grundstückeigentümer? Die Zustimmung zur Belastung im Erbbaurechtsvertrag soll keine Gültigkeit mehr haben, weil der damalige Grundstückseigentümer verstorben ist?

Danke für Euro Antworten.
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Whoville
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#2

03.01.2017, 15:34

Hallo zurück!
Das hat wohl so seine Richtigkeit. :-)
Da eingetragen ist, dass der Vorrang nur einmal ausnutzbar ist, muss jetzt die Zustimmung der Eigentümer erteilt werden. Auch wenn zwei Rechte bereits gelöscht sind, wurde der Vorrang bereits einmal genutzt - mehr geht nicht.
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#3

03.01.2017, 15:44

Da stimme ich Whoville zu.
Gruß Anja
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#4

03.01.2017, 17:13

Das der Vorrang nur einmal ausgenutz werden kann ist klar. Der Vorrang soll ja aber gar nicht ausgenutz werden. Die Grundschuld soll nach den Rechten Abt. II eingetragen werden. Es geht um die Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechtes. Diese Zustimmung hatte der verstorbene Grundstückseigentümer im Erbbaurechtsvertrag erteilt. Belastung bis zur Höhe von 300.000,00 DM. Das Erbbaurecht ist zurzeit mit 130.000,00 € belastet.

Die Zustimmung wurde von dem Grundstückseigentümer, welcher zwischenzeitlich verstorben ist, erteilt. Nun sollen die aktuellen Grundstückseigentümer zustimmen. Ist das richtig so?
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Whoville
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#5

04.01.2017, 02:33

Ja, es ist richtig. Es ist egal, wo die Grundschuld in Rang II eingetragen wird. Eine Zustimmung zur Beladtung muss erteilt werden. Die Zustimmung des verstobenen Eigentümers ist nichts mehr wert, weil der Vorrang ausgenutzt wurde. Er hat bei der dritten Grundschuld auch schon zustimmen müssen, da der Vorrang bereits ausgenutzt war.
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