Nachtragsvermerk § 44a, II

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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tepptra
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#1

14.10.2016, 16:44

Wieder eine Frage: Das Original eines Nachtragsvermerks kommt ja hinten an die Originalurkunde. Reicht es aus, wenn ich dem Gericht eine Kopie des Richtigstellungsvermerks schicke mit der Bitte, diesen mit der ursprünglich übersandten Ausfertigung zu verbinden oder muss es eine begl. Abschrift sein? Wie macht Ihr das? Pepsi hat dies hier im Forum auch so geschildert, bin mir nur nicht sicher, ob eine Kopie des Vermerks ausreicht.
Segelhoernchen
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#2

17.11.2016, 16:35

Nach KOmmentar zum BeurkG § 49 Rdn. 7 kann eine beglaubigte Abschrift des Berichtigungsvermerks anstelle einer vollständigen Neuausfertigung erteilt werden. :wink1
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