Grundschuld für "falsche" Bank

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Okudera
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#1

07.08.2016, 15:37

Ende Juli erhalten wir einen Grundschuldauftrag von der WGZ-Bank.
Anfang August wird beurkundet. Alles normal und wie üblich.
Antrag auf Eintragung wurde sofort gestellt.

Freitag teilt uns die DZ Bank, dass die WGZ Bank am 29. Juli auf die DZ Bank verschmolzen wurde.
Ein neues Formular für die DZ Bank als Gläubigerin wird übersandt.
Kosten für die neue Grundschuld will die Bank nicht tragen.

Was tun?
Richtig ist wohl, dass die beantragte Grundschuld zugunsten der wgz nicht eingetragen werden kann, da die Gläubigerin nicht existiert.
Eine Schreibfehlerberichtigung schien mir zunächst möglich, halte ich jetzt aber für unzulässig.
Ich kann doch nicht einfach den Gläubiger austauschen (ohne Mitwirkung des Beteiligten).
Ich schlimmsten Fall haftet der Notar, wenn im Verwertungsfall der Schuldner den Titel erfolgreich angreift (weil er sich nicht wirksam der ZV unterworfen hat).

Ich würde den alten Antrag zurücknehmen und neu beurkunden.

Der Notar muss sich doch nicht täglich über Verschmelzungen im bankensektor informieren.
Die Verschmelzung wurde am 29.07. durch Eintragung in das HR wirksam. Der Vertrag wurde laut Presse im April beurkundet.
Rätselhaft, warum im Juli noch Formulare für die wgz versandt und Grundschuldbestellungsurkunden beauftragt werden.
Ich vermute, die Bank hat das alte, falsche Formular verschickt.
Warum die Bank die Kosten nicht tragen will, erschließt sich nicht. Der Kunde wird wohl auch kaum doppelt zahlen wollen.
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#2

08.08.2016, 08:11

Mal schauen, ob sich jemand von den Versteigerungsexperten zu dem Thema äußert. Auf den ersten Blick finde ich das Problem nicht so schlimm. Die WGZ-Bank gibt es, wenn ich Deinen Vortrag richtig verstanden habe, gar nicht mehr, sondern sie ist zu 100 % in der DZ-Bank aufgegangen? Ist dann keine Schreibfehlerberichtigung möglich? Es ist ja schlicht und einfach eine Rechtsnachfolge eingetreten.
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#3

08.08.2016, 09:49

Ich würde die Klausel auf die neue Gläubigerin umschreiben. Den Nachweis über die Rechtsnachfolge hast Du ja jetzt offensichtlich. Müsste doch reichen.
Okudera
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#4

08.08.2016, 13:23

M.E.ist die Grundschuld nicht wirksam entstanden, dazumal Zeitpunkt der Beurkundung der Gläubiger nicht existierte.
Daher sehe ich auch keinen Raum für eine klauselumschreibung.

Wenn ich eine Parallele zur Gesamtrechtsnachfolge im Erbrecht ziehe:
Es wird eine Grundschuld für eine verstorbene Person bestellt.
Der Besteller kennt die Erben nicht.
Kann ich in der Situation einfach ohne Mitwirkung des Bestellers auf den Erben umschreiben?
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#5

08.08.2016, 20:02

Ah, okay, dass Dein Problem hauptsächlich auf die Vollstreckungsklausel abzielt, war mir nicht klar. Nach Deinem Sachverhalt gehe ich davon aus, wie auch Du schreibst, dass die Grundschuld nicht entstanden ist, weil nämlich nicht davon die Rede ist, dass sie im Grundbuch eingetragen wurde.
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Okudera
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#6

08.08.2016, 20:23

Ob die Grundschuld eingetragen wird, ist die Frage.
Vorher stellt sich die Frage, ob der Antrag zurückgenommen werden soll/muss.
Denn die Grundschuld wird für eine nicht existente Gläubigerin eingetragen.
Nach Bauer/von Oefele kann das Grundbuch berichtigt werden, von der Gläubigerin auf Antrag (wenn das Grundbuchamt einträgt).
Dann habe ich vielleicht die dingliche Haftung begründet, nicht aber die persönliche.
Kosten für die Berichtigung des Grundbuchs fallen dann auch an.
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